Arbeiterkammer: Fragen bei Dienstverhinderung im Katastrophenfall

Arbeitsrechtliche Konsequenzen sind ausgeschlossen, wenn alles unternommen wird um zur Arbeit zu kommen | Foto: Rainer Sturm  / pixelio.de
  • Arbeitsrechtliche Konsequenzen sind ausgeschlossen, wenn alles unternommen wird um zur Arbeit zu kommen
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  • hochgeladen von Sebastian Glabutschnig

Kommt man aufgrund von Unwetterschäden, Murenabgängen, Überflutung oder Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit, liegt ein Diensthinderungsgrund vor. Dieser rechtfertigt das Zuspätkommen oder Fernbleiben. Die betroffenen Dienstnehmer sind aber trotzdem dazu verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen um zur Arbeit zu erscheinen. „Alles Zumutbare bedeutet beispielsweise früher aufbrechen oder den eigenen PKW statt öffentlicher Verkehrsmittel zu nutzen, um pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen“ so Arbeiterkammer-Arbeitsrechtsexperte Wolfram Lechner. Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. Es besteht auch die Verpflichtung, dem Arbeitgeber zu melden, dass man nicht rechtzeitig erscheinen kann.

Entlassung unberechtigt

„Wenn jemand wegen solcher Katastrophen nicht in die Arbeit kommt, so muss kein Urlaubstag oder Zeitausgleich genommen werden, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt.“, so Lechner. Die Entlassung ist unberechtigt, wenn ein Arbeitgeber ein wetterbedingtes Verspäten oder Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung nimmt, wenn der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht am Arbeitsplatz zu erscheinen.

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