Zwischen Tradition und Diskriminierung
Umfrage zum "Negerbrot" zeigt deutliches Ergebnis

Noch ist die Bezeichnung "Negerbrot" online zu finden. | Foto: Screenshot
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  • Noch ist die Bezeichnung "Negerbrot" online zu finden.
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Die Bezeichnung "Negerbrot" für zwei Schokoladenprodukte eines Klagenfurter Traditionsbetriebs sorgte für intensive Diskussionen in sozialen Medien. MeinBezirk startete eine Umfrage, die ein klares Ergebnis zeigte: Die Mehrheit sieht die Diskussion als übertrieben an und sieht keine Verletzung von Personen oder Diskriminierung.

KÄRNTEN. Während die Online-Umfrage zeigt, dass die Mehrheit der Nutzer die Debatte für übertrieben hält, sieht die Gleichbehandlungsanwaltschaft Kärnten in der Bezeichnung sehr wohl eine "potenzielle Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen".

Kritik gegen Produktkennzeichnung

Auslöser der Debatte ist die Produktkennzeichnung zweier Erdnussschokoladen im Onlineshop eines Klagenfurter Traditionsunternehmens. Unter dem Namen "Negerbrot" angeboten, stieß die Bezeichnung bei mehreren Usern und Stammkundinnen auf Kritik. Sie wiesen darauf hin, dass der Begriff historisch rassistisch belastet sei und von vielen Menschen als verletzend empfunden werde.

Ergebnis der Umfrage

Eine von MeinBezirk.at gestartete Online-Umfrage zeigt jedoch ein anderes Stimmungsbild: Rund 85 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die Diskussion für übertrieben und sehen keine Diskriminierung oder Verletzung durch die Bezeichnung. Etwa 13 Prozent bewerten den Begriff hingegen klar als rassistisch, ein kleiner Teil äußerte keine Meinung.

Rechtliche Sicht

Aus rechtlicher Sicht ordnet Eva Lang von der Gleichbehandlungsanwaltschaft Kärnten die Situation differenziert ein. Entscheidend sei nicht die Einstellung von bestimmten Personen, sondern die gesetzliche Lage. Das Gleichbehandlungsgesetz verbiete Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Die Bezeichnung "Negerbrot" stelle eine starke Bezugnahme auf ethnische Zuschreibungen dar und transportiere stereotype Bilder. Dies könne dazu führen, dass sich bestimmte Personen abgeschreckt fühlen und ein Geschäft meiden – was aus Sicht der Gleichbehandlungsanwaltschaft bereits eine Diskriminierung darstellen könne.

Zeiten ändern sich

Lang betont, dass gesellschaftliche Entwicklungen bei der Bewertung eine zentrale Rolle spielen. Begriffe, die vor Jahrzehnten weitgehend akzeptiert waren, seien in einer diverser gewordenen Gesellschaft heute oft nicht mehr tolerabel. Die zunehmende Internationalisierung und Sichtbarkeit unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen habe das Bewusstsein für diskriminierende Sprache geschärft. 

Rechtliche Konsequenzen 

Konkrete rechtliche Konsequenzen drohen Unternehmen allerdings nicht automatisch. "Wo kein Kläger, da kein Richter", so Lang. Erst wenn sich betroffene Personen an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden und glaubhaft machen, dass sie sich durch eine solche Bezeichnung diskriminiert fühlen, könne die Stelle aktiv werden – etwa durch ein Schreiben an das Unternehmen mit der Aufforderung, die Bezeichnung zu ändern. Schadenersatzforderungen seien grundsätzlich möglich, müssten jedoch gerichtlich durchgesetzt werden, was in der Praxis selten geschehe.

Keine Beschwerde

In Kärnten selbst sind der Gleichbehandlungsanwaltschaft derzeit keine Beschwerden zu vergleichbaren Fällen bekannt, auch zum aktuellen Fall liege bislang keine formelle Anfrage vor. Die Debatte zeigt einmal mehr, wie unterschiedlich Tradition, Sprache und gesellschaftlicher Wandel wahrgenommen werden und dass rechtliche Bewertungen nicht zwangsläufig mit Mehrheitsmeinungen in sozialen Medien übereinstimmen.

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