Corona-Virus
22 positive Corona-Fälle in Friaul, 407 im Veneto

In Kärnten gibt es keinen bestätigten Corona-Virus-Fall (Stand: Donnerstag, 5. März, 12 Uhr). | Foto: Pichler
  • In Kärnten gibt es keinen bestätigten Corona-Virus-Fall (Stand: Donnerstag, 5. März, 12 Uhr).
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  • Enge Abstimmung von Kärnten mit Friaul und Veneto. 
  • Eine größere Veranstaltung wurde nun abgesagt: der Krebstag im Klinikum Klagenfurt. 
  • Die Arbeiterkammer hat die wichtigsten Arbeitsrechts- und Konsumentenfragen zum Thema Corona-Virus zusammengefasst.
  • Labor in Wien baut Kapazität aus.

KÄRNTEN. Heute fand die gestern angekündigte Videokonferenz von Landeshauptmann Peter Kaiser mit Friauls Regionspräsidenten Massimiliano Fedriga und den Landesrat für Umwelt und Zivilschutz im Veneto, Gianpaolo Bottacin, statt. Man stimme sich täglich ab, wie sich die Situation rund um das Corona-Virus jeweils entwickelt.

Erster Fall in Slowenien

Kaiser teilte seinen italienischen Kollegen mit, dass es in Österreich derzeit 37 bestätigte Verdachtsfälle gibt, in Kärnten allerdings keinen. Der erste Corona-Fall trat heute in Slowenien auf.
Bis 15. März – mindestens – werde es keine Schulfahrten bzw. Schüleraustausch zwischen Kärnten, Friaul-Julisch Venetien und dem Veneto geben. 

Die Situation in Friaul und im Veneto

In Friaul gibt es derzeit 22 positive Corona-Fälle. 249 Personen befinden sich derzeit in Quarantäne. Alle Schulen in Friaul sind gesperrt.
Im Veneto gibt es bereits 407 positive Fälle – die meisten in der Provinz Padua (175). Man wolle in Italien die Anzahl der Testabstriche steigern. 
Kaiser und seine Kollegen wollen sich weiterhin täglich abstimmen.

Krebstag abgesagt

Inzwischen wurde in Kärnten die erste größere Veranstaltung abgesagt: der Krebstag im Klinikum Klagenfurt. Er wäre für den 14. März angesetzt gewesen. Es handle sich um eine Vorsichtsmaßnahme, weil gerade bei Krebspatienten höchste Vorsicht geboten sei. Der Krebstag wurde auf unbestimmte Zeit verschoben.

Amtsärzte sind bereit

Nach dem heutigen Koordinationsgespräch der Experten konnte Koordinator Günther Wurzer berichten, dass die Kärntner Amtsärzte alle bereit sind, einen durchgehenden Bereitschaftsdienst zu gewährleisten. Heute gibt es auch noch einen Informationsaustausch mit den Krankenanstalten in Kärnten. 
Die AGES in Wien, die derzeit viele Laboruntersuchungen abwickelt, baut ihre Kapazitäten weiter aus. Daher sind die in Aussicht gestellten Untersuchungen am Institut für Lebensmittelsicherheit und Veterinärmedizin in Kärnten vorerst nicht nötig. 
Der Ablauf bleibt folgender: Proben werden im Amt der Kärntner Landesregierung gesammelt, dann gehen sie weiter zur Untersuchung ins Klinikum Klagenfurt und nach Wien. 

Veranstaltungen sind zu melden

Das Bundesministerium empfiehlt weiterhin, alle Veranstaltungen bei den Gesundheitsämtern zu melden, um Risiken einschätzen zu können. Das gilt sowohl für Veranstaltungen, die bereits behördlich genehmigt sind, als auch für Versammlungen, die ansonsten nicht genehmigungspflichtig sind.

Fakten zum Arbeitsrecht und Konsumentenschutz

Beim Thema Corona-Virus dürfen auch arbeits- und konsumentenschutzrechtliche Fragen nicht außer Acht gelassen werden. Die Arbeiterkammer Kärnten klärt auf. 

Darf ich aus Angst vor dem Corona-Virus eigenmächtig zu Hause bleiben?

Nein, nur wenn eine nachvollziehbare Gefahr besteht, sich mit dem Virus in der Arbeit anzustecken. Das gilt allerdings nicht für jene, die berufsmäßig mit Krankheiten zu tun haben. Wohnt man in einer deklarierten Sperrzone und müsste diese zum Antritt der Arbeit verlassen, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Wichtig ist vor allem die Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber.
 

Entgelt wird weiter bezahlt

Bei berechtigtem Entfall der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt weiter zu bezahlen. Ersatzansprüche nach dem Epidemie-Gesetz kommen auch für freie Dienstnehmer in Frage. Unter Umständen können Arbeitgeber hierfür einen Kostenersatz beantragen, der vom Bund getragen wird: Unterbleibt die Arbeitsleistung nämlich auf Grund einer Epidemie-Erkrankung im Sinne des Epidemiegesetzes (das Coronavirus „2019-nCoV“ wurde durch Verordnung des Gesundheitsministers vom 26. Jänner in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen) und ist der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bereits nachgekommen, erhält er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Kostenersatz.

Dienstreisen kann man ablehnen 

Eine Dienstreise kann abgelehnt werden, wenn durch eine Reise – zum Beispiel nach China, Iran oder Italien – die Gesundheit des Beschäftigten in einem erhöhten Ausmaß gefährdet ist. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Eine solche besteht derzeit für die chinesische Provinz Hubei mit deren Hauptstadt Wuhan, das als Epizentrum des Virus gilt. Die AK empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung aktueller Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums: https://www.bmeia.gv.at/

Darf der Chef verbieten, auf Urlaub zu fahren?


Nein. Außer der Mitarbeiter fährt in ein Gebiet, für das eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Wurde ein Urlaub bereits bewilligt, kann er nicht mehr gestrichen werden, außer das Unternehmen hat wichtige wirtschaftliche Gründe.

So sieht's beim Konsumentenschutz aus

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Pauschalreisen können kostenlos storniert werden, wenn gesundheitliche Risiken bestehen, oder das Außenministerium eine Reisewarnung für das entsprechende Urlaubsziel ausgesprochen hat. Daher empfiehlt es sich, erst knapp vor Reiseantritt zu entscheiden, ob der Urlaub angetreten wird, oder nicht. Aber Achtung: Je später storniert wird, desto höher können die Kosten ausfallen. Anders sieht die rechtliche Situation aus, wenn Flug und Hotel extra gebucht wurden.  Hier gibt es keine Möglichkeit, den Urlaub kostenlos zu stornieren. Einzige Ausnahme: Das Urlaubsziel befindet sich in einer abgesperrten Region. 
  • Konzert- oder Fußballspielabsage?
 Es ist zu erwarten, dass Großveranstaltungen wie im Verdachtsfall als Erstes abgesagt werden. Bei etwaiger Absage haben Konsumenten kein Recht den Ticketpreis zurück zu bekommen. Derartige Fälle gelten als höhere Gewalt, für die der Veranstalter nicht haftet. Auch Folgekosten, die mit der abgesagten Veranstaltung einhergehen, wie zum Beispiel für ein Hotel, können nicht eingefordert werden. 
  • Wenn es wie in China auch in Europa wegen dem Corona-Virus zu Werksschließungen kommt und Bestellungen daher nicht zeitgerecht ausgeliefert werden, können Konsumenten schriftlich eine Nachfrist setzen und danach vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen müssen sie dann zurückbekommen. Innerhalb der EU lassen sich derartige Forderungen leichter durchsetzen, als bei Unternehmen, die beispielsweise in China angesiedelt sind. Die Beratungspraxis zeigt, dass ein Großteil der Interventionen im EU-Ausland unbeantwortet bleibt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Einkäufe im Internet mit Bezahldiensten wie PayPal durchgeführt werden, da diese einen Käuferschutz bieten. Dieser deckt Streitfälle ab, bei denen Händler keine oder mangelhafte Leistungen erbringen. 

Wichtige Nummern für Auskünfte rund um die Uhr:

Weitere Infos:
www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus

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Großveranstaltungen müssen gemeldet werden

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