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Sind die Wahlaushänge (datenschutz)rechtswidrig?

Die Wahlaushänge dürfen bis zum Wahltag hängen. | Foto: MeinBezirk.at
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Die Wahlaushänge in Kärntens Häusern sind offenbar rechtlich nicht so einwandfrei, wie man denken könnte.

KÄRNTEN. Derzeit hängen in den Mehrparteienhäusern im ganzen Land wieder gelbe Zettel, die alle wahlberechtigten Personen des Hauses erkennbar machen. Das sorgt bei manchen für Unverständnis, dass hier die Namen ausgeschrieben werden, obwohl sie auf dem Klingelschild nicht erkennbar sind. "Es gilt gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 26 NRWO), dass [...] vor dem Beginn des Einsichtsraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle eine Kundmachung anzuschlagen ist, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen und Vornamen enthält", erklärt Rechtsanwalt Max Verdino, Datenschutzbeauftragter der Rechtsanwaltskammer Kärnten. Dies ist wichtig, um eventuelle Fehler im Wählerverzeichnis zu bemerken und eine Änderung zu beantragen.

"Überall dort, wo es eine durchgehende Türnummerierung gibt, [...] wäre nach der bisher vorliegenden Judikaturlage die Kundmachung von Familien- und Vornamen der wahlberechtigten Personen nicht erforderlich [...]."

Offene Rechtsfrage

Demnach würde eine Angabe der Wohnungsnummer genügen. Datenschutzrechtlich problematisch sieht Verdino das allerdings nicht per se. "Die Wählerevidenz ist grundsätzlich jedermann zugänglich, [...] sodass insofern auch keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG vorliegt." Allerdings gelte auch der Grundsatz der Datenminimierung, wodurch überall, wo eine durchgehende Türnummerierung gegeben sei, auch diese genutzt werden sollte. "Es handelt sich daher um eine durchaus interessante, noch höchstgerichtlich zu klärende Rechtsfrage", so der Anwalt.

Ungeliebte Zweitnamen

Zweitnamen, die die Nachbarn nicht kennen oder nicht kennen sollen, könne man nicht beeinflussen. "Wenn der Zweitname in der Wählerevidenz eingetragen ist, wird auch dieser Teil des Wahlaushanges sein", so Verdino. Auch, dass diese Namensliste im Hausflur für alle zugänglich hängt, lässt sich nicht vermeiden, schließlich sollen ihn alle Hausbewohner leicht finden.

Fehler im Aushang?

Was aber kann man tun, wenn der eigene Name nicht aufscheint, obwohl man hauptwohnsitzlich gemeldet ist? "Hier wird man an die Gemeinde herantreten, sollte man tatsächlich nicht aufscheinen. Wenn Sie in der Wählerevidenz mit Hauptwohnsitz erfasst sind, müssen Sie als wahlberechtigte Person auch im Wahlaushang enthalten sein", erklärt der Anwalt. Wenn falsche Daten auf dem Aushang erscheinen, kann man einen Berichtigungsantrag bei der Gemeinde stellen. Ausgehängt dürfen die Zettel so lange bleiben, wie es notwendig ist. "Hauskundmachungen sind daher meines Erachtens jedenfalls spätestens am Wahltag nicht mehr notwendig und daher zu entfernen", so Verdino.

Die Wahlaushänge dürfen bis zum Wahltag hängen. | Foto: MeinBezirk.at
Max Verdino, Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter in der Rechtsanwaltskammer Kärnten. | Foto: Helge Bauer
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