Corona
So sehen Kremser den Lockdown für Ungeimpfte
Seit Montag dürfen Ungeimpfte ab zwölf Jahren nur mehr aus bestimmten Gründen die Wohnung verlassen.
BEZIRK KREMS. Nun ist der Lockdown für Ungeimpfte fix, das heißt für alle ab zwölf Jahren, die über kein gültiges Impfzertifikat verfügen oder keine Corona-Infektion in den vergangenen 180 Tagen hinter sich gebracht haben.
Ausgang für die persönliche Erholung
Bei den ganztägigen Ausgangsbeschränkungen darf die Wohnung etwa verlassen werden, um einen Arzt zu besuchen oder sich impfen zu lassen.
Zudem können Ungeimpfte für Notfälle, notwendige Besorgungen, für berufliche Zwecke, zur körperlichen sowie psychischen Erholung im Freien oder zur „Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse“ die eigenen vier Wände verlassen. Pro Bezirk sollen zwei zusätzliche Streifen den 2G-Status im öffentlichen Raum kontrollieren. Von den Ausgangsbeschränkungen ausgenommen sind alle Kinder bis zum zwölften Lebensjahr.
Stimmen aus dem Bezirk
Erwin Kirschenhofer, Leiter des Arbeitsmarktservice Krems erklärt: "Wir haben dem Folge zu leisten, was die Bundesregierung beschlossen hat, um der Pandemie Einhalt zu gebieten!" Die Direktorin der HLM HLW, Sabine Hardegger, spricht von einer sehr schwierigen Entscheidung der Bundesregierung. "Es ist eine ernste Situation bezüglich der Spaltung der Gesellschaft! Aber: Es ist vielleicht eine Möglichkeit, die Auslastung in den Intensivstationen zu drosseln und generell die Pandemie zu beruhigen. Ich habe mich impfen lassen, um meinen Beitrag zur Unterstützung für die Menschen, die sich nicht impfen lassen dürfen, zu leisten, in der Hoffnung, dem Ende der Pandemie ein Stück weit näher zu kommen und einem schwierigen Krankheitsverlauf entgegenzuwirken!"
Ich lasse mich nicht erpressen
Petru Stoica aus dem Bezirk Krems will sich immer noch nicht impfen lassen. "Ich lasse mich nicht erpressen. Das Einzige, was mir fehlen wird, ist das Fitnessstudio, aber dann trainiere ich daheim."
Alle Infos auf einen Blick
- Abwendung von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse
- berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
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