Was bitte gibt es bei diesem Verkehrszeichen nicht zu verstehen ?

- Wohnstraße - Siglgasse Kundl
- hochgeladen von Klaus Madersbacher
KUNDL: Die Siglgasse in Kundl, neben dem Feuerwehrhaus, ist eine typische Wohnstrasse und als solche auch deutlich ausgeschildert. Trotzdem wird diese Wohnstrasse befahren, als gäbe es dieses Verkehrsschild nicht. Laut STVO dürfen nur Einsatzfahrzeuge, Straßendienste im Dienst, sowie Fahrräder diese Straße passieren. Außerdem ist das zu- und abfahren gestattet. Eine reine Durchfahrt, um eventuell die Fahrt durch das Ortszentrum abzukürzen, ist schlicht und einfach verboten. Aber wen interessiert das?
Egal zu welcher Tageszeit, die Siglgasse wird durchfahren als wäre dies eine ganz normal befahrbare Straße und nicht eine eindeutig ausgeschilderte Wohnstraße für die es eine ganz genaue Regelung gibt. Wären da nicht am Anfang und Ende bauliche Maßnahme vorgenommen worden, würden die meisten Autofahrer sowieso mit mindestens 30-40 km/h die Siglgasse durchfahren.
Also geschätzte „Wohnstrassen-Durchfahrer“ und „Abkürzer“ denkt dran, daß ihr widerrechtlich unterwegs seid und euch strafbar macht. Regt euch also nicht künstlich auf falls euch die Polizei ein paar Euro abnimmt.
Wer‘s nicht glaubt, kann den Gesetzestext aus unserer STVO selber nachlesen und sich hoffentlich danach richten.
§ 76b. Wohnstraße (Auszug aus der STVO-Österreich)
(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.
(2) In Wohnstraßen sind das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.
(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.
(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach Abs. 3 gewährleistet wird.
(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.



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