Arbeitsrecht
ÖGB Kufstein: Schnee ist Verhinderungsgrund

Der Arbeitnehmer müsse alles ihm Zumutbares unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. "In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen“, erklärt ÖGB Regionalsekretär Robert Wehr. | Foto: ÖGB Tirol
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  • Der Arbeitnehmer müsse alles ihm Zumutbares unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. "In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen“, erklärt ÖGB Regionalsekretär Robert Wehr.
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Dienstverhinderung: ÖGB Kufstein informiert über Auswirkungen bei starken Schneefällen oder in Katastrophenfällen. 

BEZIRK KUFSTEIN (red). Starke Schneefälle sorgen derzeit für zahlreiche Behinderungen in ganz Tirol – auch bei Menschen die in die Arbeit fahren müssten. „Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Stürmen, Schneefällen, Überflutungen und Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt", informiert Tirols ÖGB-Vorsitzender Philip Wohlgemuth. Das Gleiche gilt übrigens auch für den Fall, dass Eltern bei ihren Kindern bleiben müssen, weil Kindergarten oder Schule wegen des Unwetters geschlossen bleiben und sie keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung haben.

Einfach daheimbleiben geht nicht

„Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss aber alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen. Einfach daheimbleiben, das geht also nicht. Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden“, ergänzt ÖGB Regionalsekretär Robert Wehr.

Geregelte Entgeltfortzahlung gilt

In Katastrophenfällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung. Seit 2014 gilt diese nicht nur für Angestellte, sondern auch für Arbeiter. Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich geregelt ist, gab es bis 2013 bei den Arbeitern abweichende Regelungen. Der ÖGB hatte sich erfolgreich für diese Angleichung eingesetzt.
Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 im Angestelltengesetz, wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Dieser Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.

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Der Arbeitnehmer müsse alles ihm Zumutbares unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. "In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen“, erklärt ÖGB Regionalsekretär Robert Wehr. | Foto: ÖGB Tirol
„Wer aufgrund von Naturereignissen (...) gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten", informiert Tirols ÖGB-Vorsitzender Philip Wohlgemuth.  | Foto: ÖGB Tirol
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