Neue Entscheidung
Die Kündigung Steibls war rechtskonform laut OLG
Andreas Steibl, ehemaliger Geschäftsführer des TVB Paznaun-Ischgl, bekam in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht nicht Recht. Dass er gekündigt wurde, war rechtens. Daher wird er doch entlassen. Steibl wird jedoch außerordentliche Revision einlegen .
ISCHGL (eneu). Eine lange Geschichte scheint nun zuende zu gehen. Andreas Steibl wurde bereits 2021 gekündigt. Gegen diese Kündigung ging Steibl rechtlich vor und bekam vor Gericht Recht. Der TVB Paznaun-Ischgl musste ihn wieder einstellen. In einer Mitteilung an die TVB-Mitglieder, die vom TVB-Geschäftsführer Thomas Köhle unterzeichnet ist und den RegionalMedien Tirol – BezirksBlätter Landeck exklusiv vorliegt, heiß es damals:
"Das Landesgericht Innsbruck ist zu einer für uns überraschenden Erkenntnis gekommen: Das Gericht ist seiner Kündigungsanfechtung gefolgt. Das führt zur Situation, dass die Kündigung Steibls per Vorstandsbeschluss aus dem Dezember 2021 unwirksam wird und er seitens des TVB wieder einzustellen ist. Damit ist das Gericht der Hauptargumentation Steibls gefolgt, seine Kündigung sei aus sozialen Gründen nicht vertretbar. Das bedeutet im Wesentlichen, dass Steibl laut Gutachten eine vergleichbare Position mit hoher Wahrscheinlichkeit nur unter Brutto-Gehaltseinbußen von bis zu einem Drittel finden würde."
Der TVB Paznaun-Ischgl eruierte seine rechtlichen Mittel. Schlussendlich landete die Causa vor dem Oberlandesgericht. Das vorhergehende Urteil zugunsten Steibls wurde aufgehoben. Die Kündigung war doch rechtskonform. Das bedeutet in weiterer Folge, dass Steibl das Jahresgehalt, das er letztens ausbezahlt bekommen hat, wieder an den TVB zurückzahlen muss.
Erfolgt keine weitere Revision binnen vier Wochen bleibt die Kündigung rechtens.
Stellungnahme TVB Paznaun-Ischgl
Am heutigen Morgen äußerte sich auch Andreas Steibl zu den neuen Entwicklungen in seiner Kündigungscausa:
"Der mit dem Berufungsverfahren betraute Rechtsbeistand Dr. Peter Klaunzer informierte den Aufsichtsrat des Tourismusverbands Paznaun - Ischgl über die nunmehr eingelangte Berufungsentscheidung in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit Andreas Steibl. Dabei wurden die Details zum Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtsachen erläutert, wonach die Klage abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, sodass die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht mehr gegeben ist. Darüber hinaus wurde die Verbandsspitze über die weiteren Rechtsfolgen in Kenntnis gesetzt, die auch in der kommenden regulären Aufsichtsratssitzung am 06.11.2023 thematisiert werden. Die nach dem erstinstanzlichen Urteil aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgten Zahlungen an Andreas Steibl sind zuzüglich Zinsen an den Tourismusverband Paznaun - Ischgl zurückzuzahlen. Andreas Steibl wurde dazu bereits über die Rechtsvertretung aufgefordert. Laut Aufsichtsratsgremium fließen damit sämtliche Aufwendungen an den Tourismusverband retour und stehen damit wieder der gesamten Region und den Mitgliedern zur Verfügung."
Steibl legt Berufung ein
Laut Informationen seitens Steibls Anwalt Dr. Markus Orgler wird gegen das Urteil ein Rechtsmittel erhoben werden:
"Wir wollen gar nicht so sehr auf die Frage nach der Einkommensbuße gehen. Diese wird Herr Steibl tragen müssen. Die im Ersturteil behandelte Frage wurde im Revisionsurteil nicht evaluiert. Andreas Steibl ist das Gesicht von Ischgl und daher im positiven Sinne punziert. Das bedeutet aber auch, dass er schwierig in seinem Fachbereich Marketing eine andere Arbeitsstelle finden wird. Kein anderes großes Unternehmen wird so schnell auf Herrn Steibl zurückgreifen, solange er noch das Gesicht des TVB Paznaun-Ischgl ist."
Genau auf diesen Aspekt will Steibl zusammen mit seinem Rechtsanwalt Orgler beim Obersten Gerichtshof hinweisen.
"Wir werden argumentieren, dass Herr Steibl mit viel mehr Einbußen konfrontiert sein wird, als nur in finanzieller Hinsicht. Genau in diesem Fall gab uns das Ersturteil Recht",
erläutert Orgler in weiterer Folge.
Bisweilen bleibt das Ersturteil weiterhin noch in Kraft, das bedeutet, dass Andreas Steibl weiters bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens in einem Dienstverhältnis mit dem TVB Paznaun-Ischgl verbleiben wird.
Keine vergleichbare Judikatur
Einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu vergleichbaren Problemstellungen liege bisher nicht vor. Steibl werde daher den OGH mit einer gegen das Berufungsurteil zu erhebenden außerordentlichen Revision befassen. Bis zur endgültigen rechtskräftigen Erledigung des gesamten Verfahrens gelte daher die von § 61 ASGG vorgesehene und weiterbestehende einstweilige Wirkung des Ersturteils, nämlich dass der Verdienstentgang zu erstatten ist.
„Jahrzehntelang haben in Ischgl alle an einem Strang gezogen und Ischgl zu einer der stärksten Destinationsmarken im Alpenraum gemacht. Seit kurzem werden jedoch persönliche Animositäten vor die erfolgreiche Arbeit gestellt. Mit meinem Einsatz will ich dafür sorgen, dass es künftig allen in erster Linie um die Destination Ischgl geht“,
erklärte Steibl.
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