ÖGB Landeck
Im Urlaub gestrandet? Das müssen ArbeitnehmerInnen beachten

Herbert Frank, ÖGB Regionalvorsitzender Oberland und Außerfern. | Foto: ÖGB Tirol/Alexander Halbwirth
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Wenn die Ferien und der Sommerurlaub im Chaos enden, ist guter Rat teuer. Herbert Frank, ÖGB Regionalvorsitzender Tiroler Oberland und Außerfern, informiert über Rechte und Pflichten der ArbeitnehmerInnen.

BEZIRK LANDECK. Sommerurlaube können mit einer bösen Überraschung enden, wenn Rückflüge oder Rückreisen mit dem Zug storniert werden oder extreme Verspätungen haben. Aktuell sitzen einige TirolerInnen aufgrund der Waldbrände in Griechenland in ihrer Urlaubsdestination fest. Wegen der Ausnahmesituation werden Flüge gecancelt, wodurch die Rückreise kaum möglich ist.

"Sitzen Arbeitnehmer:innen im Ausland fest, gilt es gewisse Regeln zu beachten",

informiert Herbert Frank, ÖGB Regionalvorsitzender Tiroler Oberland und Außerfern.

Eines der Wahrzeichen von Rhodos: die drei Windmühlen. Aktuell werden sie wohl im Rauch der Waldbrände verschwinden. | Foto: Pixabay/manfredrichter (Symbolbild)
  • Eines der Wahrzeichen von Rhodos: die drei Windmühlen. Aktuell werden sie wohl im Rauch der Waldbrände verschwinden.
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Dienstverhinderungsgrund

"Wenn der Rückflug überraschend gestrichen wurde, ist das Wichtigste umgehend den/die ArbeitgeberIn zu informieren – egal ob man zu spät oder gar nicht in die Arbeit kommen kann. Das kann man per Telefon, E-Mail oder andere in der Firma übliche Kommunikationskanäle wie zum Beispiel WhatsApp machen. Tut man das nicht, kann es unter Umständen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Entlassung kommen“,

so Frank. Wer wegen eines stornierten Fluges nicht rechtzeitig in die Arbeit kommen kann und Bescheid gegeben hat, braucht keine Konsequenzen zu fürchten. Wenn der Flug storniert wurde und man unverschuldet verspätet aus dem Urlaub zurückkommt, muss man sich auch keinen zusätzlichen Urlaubstag nehmen, denn in diesem Fall liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor.

Herbert Frank, ÖGB Regionalvorsitzender Oberland und Außerfern. | Foto: ÖGB Tirol/Alexander Halbwirth
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Verspätungen und Staus einkalkulieren

Wer unverschuldet am Urlaubsort festsitzt und den/die ArbeitgeberIn darüber informiert hat, bekommt auch weiterhin seinen Lohn bzw. sein Gehalt für eine gewisse Zeit weiterbezahlt. Grundsätzlich gilt:

"Man muss aber alles unternehmen, um pünktlich wieder bei der Arbeit zu erscheinen. Das bedeutet, dass man z. B. Verspätungen wie Staus einkalkulieren muss. Wird jedoch der Rückflug storniert, handelt es sich um eine unvorhergesehene Verspätung."

Wer lange Warteschlangen am Check-In-Schalter nicht miteinkalkuliert hat, ist allerdings meist selbst dafür verantwortlich. "Wird dadurch der Flug versäumt, kann dies dazu führen, dass man für diese Dauer keinen Lohn bzw. kein Gehalt erhält", warnt Frank.

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