5.000 Euro
Hohe Geldstrafe gegen Linzer Wutwirtin bestätigt
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigte die im Jänner ausgesprochene Geldstrafe für die sogenannte Linzer "Wutwirtin".
LINZ. 5.000 Euro Strafe muss jene Linzer Caféhaus-Betreiberin bezahlen, die Anfang des Jahres mitten im dritten Lockdown, einfach ihr Lokal öffnete. Das bestätigte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nun nach öffentlicher mündlicher Verhandlung.
Ankündigung auf Corona-Demo
Rückblick in den Jänner 2021: Die Linzer Café-Betreiberin gab im Rahmen der freitäglichen Corona-Demos bekannt, ihr Lokal trotz Lockdown-Sperre zu öffnen. Am Montag darauf schenkte die Wutwirtin an zumindest 30 Lokalgäste Getränke aus – die Polizei ließ das Lokal daraufhin schließen. Insgesamt gab es damals 96 Anzeigen wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes und Nichttragen des Mund-Nasen-Schutzes. Der Linzer Bürgermeister verhängte in der Folge eine Strafe in der Höhe von 5.000 Euro an die "Wutwirtin".
Zur Öffnung gezwungen
Dagegen erhob die Lokalbetreiberin Beschwerde und brachte beim Landesverwaltungsgericht vor zur Öffnung gezwungen gewesen zu sein. Sie habe sich in einem Notstand befunden. Die staatlichen Corona-Förderungen hätten zur Deckung der betrieblichen Kosten nicht ausgereicht. Die „Corona-Maßnahmen“ betreffend die Gastronomie würden zudem verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte – Erwerbsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz – verletzen.
Gericht konnte keinen Notstand erkennen
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Das Gericht konnte in der Öffnung des Lokals entgegen der damals geltenden COVID-19-Bestimmungen keine durch einen Notstand entschuldigte Handlung erkennen. "Eine unmittelbare Bedrohung der Lebensmöglichkeit der Lokalbetreiberin" liege nicht vor, heißt es in der Begründung des Gerichts. "Aufgrund der Ankündigung der Öffnung bereits vor dem tatsächlichen Aufsperren des Lokals kann das Vorliegen einer unmittelbaren Bedrohung ausgeschlossen werden. Es wäre der Lokalbetreiberin jederzeit möglich gewesen, einen Antrag auf Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zu stellen, so das Gericht weiter.
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