Steuertipps der Arbeiterkammer OÖ
Geld zurück vom Finanzamt fürs Homeoffice

Absetzbeträge, die vom Arbeitgeber berücksichtigt wurden, sollten nochmals beim Finanzamt beantragt werden. | Foto: AndreayPopov/panthermedia
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  • Absetzbeträge, die vom Arbeitgeber berücksichtigt wurden, sollten nochmals beim Finanzamt beantragt werden.
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Arbeitnehmer können für die Jahre 2020 und 2021 die Aufwendungen für das Homeoffice steuerlich abschreiben. Mit der Arbeitnehmerveranlagung sollte man aber noch bis zum März warten, rät die Arbeiterkammer.

LINZ/OÖ. Im Rahmen der Covid-Krise wurden die Möglichkeiten, Aufwendungen für das Homeoffice steuerlich geltend zu machen, erweitert. So gibt es seit 2020 die Möglichkeit, Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar wie Schreibtisch und Bürosessel im Gesamtausmaß von 300 Euro für die Jahre 2020 und 2021 als Werbungskosten geltend zu machen. "Zusätzlich können im Jahr 2021 für maximal 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Home-Office-Tag pauschal geltend gemacht werden, wenn dies nicht bereits vom Arbeitgeber im Höchstausmaß berücksichtigt wurde", sagt Arbeiterkammer-Präsident Andreas Stangl.

Arbeitnehmerveranlagung nicht vor März

Trotz automatischer Veranlagung vom Finanzamt rät die Arbeiterkammer dazu, den Steuerausgleich dennoch unbedingt zu machen. Das Finanzamt könne immerhin nur jene Aufwendungen berücksichtigen, die ihm auch bekannt seien. "Es ist aber zu empfehlen, die Arbeitnehmerveranlagung nicht vor März einzubringen. Erst dann sollten wirklich alle Meldungen über Bezüge des Vorjahres beim Finanzamt eingelangt sein", so Stangl. Damit es im Falle einer Überprüfung keine bösen Überraschungen gibt, sind Belege bis zu sieben Jahre aufzubewahren.

Wo die meisten Fehler passieren

Und wo passieren die meisten Fehler bei der Arbeitnehmerveranlagung? Mit Ausnahme der Pendlerpauschale sind Absetzbeträge, die vom Arbeitgeber bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden, neuerlich zu beantragen. "Das gilt etwa beim Alleinverdienerabsetzbetrag oder beim Familienbonus Plus. Werden diese Absetzbeträge nicht beantragt, geht das Finanzamt davon aus, dass die Voraussetzungen weggefallen sind und fordert den Steuervorteil zurück", so Stangl. Man könne das zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist nachholen, der Aufwand sei aber vermeidbar.

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Absetzbeträge, die vom Arbeitgeber berücksichtigt wurden, sollten nochmals beim Finanzamt beantragt werden. | Foto: AndreayPopov/panthermedia
AK-Präsident Andreas Stangl | Foto: Arbeiterkammer
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