Frühlingserwachen
Gartenarbeit an der Lärmschutzgrenze

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So laut dürfen die Mistelbacher sein: Motorsäge, Rasenmäher, Heckenschere, Flex & Co. lassen die Garten- und Nachbarschaftsidylle zum Alptraum werden.

BEZIRK MISTELBACH. Nur die Harten kommen in den Garten, ist ein beliebter Spruch. Denn, wenn die Natur erblüht, hält es die passionierten "Gartler" kaum noch im Haus. Und wenn man sich so von der Kraft der Natur erfüllt, dem Arbeitseifer hingibt, kann's schon sein, dass man völlig die Uhrzeit übersehen hat. Lebt auf der anderen Seite des Gartenzauns ein Mensch, der an seinem Haus im Grünen vor allem die Ruhe schätzt, führt dies zumeist nicht zu einer Kaffeeeinladung, sondern Streit. Auch wenn ersteres vielleicht zielführender wäre.

Ein Blick in die Gemeinde verrät, je kleiner, desto besser kann man sich das ohne gesetzliche Verordnungen ausmachen. Je mehr Menschen an einem Fleck zusammenleben, desto mehr niedergeschriebene Regeln gibt es. Ausnahme ist hier Laa, wo es scheinbar ausreicht, die Bevölkerung zu bitten, Rücksicht zu nehmen. Anscheinend sind die Thermenstädter entspannter.
Diese werden über unterschiedliche Argumentationslinien erlassen. In Rabensburg regelt man dies mit einer Lärmschutzverordnung, in Mistelbach und Gerasdorf fährt diese Regelung unter dem Umweltschutz.

Die "erdige Schaugärtnerin" in Eigendefinition Martina Pürkl - ihres Zeichens auch Umweltgemeidnerwätin in Mistelbach - weiß um die Bedeutung der Ruhe im Garten. Damit man die Seele baumeln lassen kann, ist es wichtig, wenn der Nachbar ein ähnliches Ruhebedürfnis hat oder einen ähnlichen Musikgeschmack. Mit denem ihres Nachbarn muss sich Martina Pürkl manchmal noch anfreunden, aber "ich würde mich freuen wenn er mich das nächste Mal zum Grillen rüberholt. Das scheint er wirklich besser als ich zu können."

Zu den Gemeinden

  • Altlichtenwarth: keine Verordnung
  • Asparn: Die Marktgemeinde Asparn an der Zaya ersucht die Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen lärmbelästigende Tätigkeiten im Garten zu unterlassen. Eine Verordnung der Gemeinde gibt es nicht, nur eine Empfehlung.
  • Bernhardsthal: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bernhardsthal hat keine ortspolizeiliche Verordnung über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen erlassen. Über die allgemeinen landesgesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 1 NÖ Polizeistrafgesetz) zur Vermeidung von ungebührlichem Lärm hinaus bestehen somit keine Regelungen zu Ruhezeiten. In diesem Zusammenhang wird auf die gegenseitige Rücksichtnahme aller Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger gesetzt.
    Bei Rückfragen empfehlen wir Lärm während der üblichen Ruhezeiten – insbesondere in den Nachtstunden, zur Mittagszeit, sowie an Sonn- und Feiertagen – im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Zusammenlebens zu vermeiden.
  • Bockfließ: keine Angabe
  • Drasenhofen: keine Verordnung
  • Falkenstein: keine Verordnung
  • Fallbach: keine Verordnung
  • Gaubitsch: keine Verordnung
  • Gaweinstal: Handlungen und Unterlassungen in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr), an Samstagen von 12 bis 13 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags, die geeignet sind, Menschen durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar zu belästigen, sind verboten.
    Als örtlich unzumutbar gelten jedenfalls und sind in der im vorigen Absatz genannten Zeit verboten:
  1. der Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense u.ä.)
  2. der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien
  3. lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)
  4. Lautsprecherwerbung, die nicht einer Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf
  • Gnadendorf: Eine Empfehlung aus dem Jahr 2001 gibt es, dass an Samstagen, ab 19 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen das Rasenmähen zu unterlassen sei.
  • Groß-Engersdorf: keine Angabe
  • Großebersdorf: keine Verordnung
  • Großharras: keine Verordnung
  • Großkrut: keine Verordnung
  • Hausbrunn: Im Gemeindegebiet von Hausbrunn gibt es für lärmerzeugende Arbeiten, ob im Garten oder Gebäude eine Einschränkung von Montag – Samstag in der Zeit 7 – 19 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist ganztags lärmerzeugendes Arbeiten untersagt.
  • Herrnbaumgarten: keine Verordnung
  • Hochleithen: keine Verordnung
  • Kreuttal: keine Verordnung
  • Kreuzstetten: keine Verordnung
  • Laa: Rasenmähen ist für alle Gartenbesitzer eine notwendige Tätigkeit, die allerdings leider mit einer recht hohen Geräuschkulisse verbunden ist. Hin und wieder gibt es wegen dem Lärm der Rasenmäher und anderer Geräte auch Diskussionen, wann diese verwendet werden dürfen. Für die Stadtgemeinde Laa gibt es keine gesonderte Verordnung in der die Zeiten festgelegt sind. Wir appellieren jedoch im Sinne von guten nachbarschaftlichen Beziehungen diese Tätigkeit nicht unbedingt zur Mittagszeit oder an Sonn- und Feiertagen durchzuführen.
  • Ladendorf: keine Verordnung
  • Mistelbach: Die Stadtgemeinde Mistelbach teilt mit, dass entsprechend der beiliegenden Umweltschutzverordnung Einschränkungen normiert wurden. Gemäß § 1, Abs. 2, lit. d, ist die Benützung von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. von Rasenmähern in bewohnten Gebieten an Werktagen (außer Samstag) in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig, sowie an Samstagen wenn Werktag ab 18.00 Uhr, verboten.
  • Neudorf: keine Verordnung
  • Niederleis: Rasenmähen mit einem Verbrennungsmotor ist ab Sonn- und Feiertagen nicht gestattet
  • Ottenthal: keine Verordnung
  • Pillichsdorf: keine Verordnung
  • Poysdorf: Die Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten im verbauten Gebiet, welche geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, ist an Werktagen und Samstagen in der Zeit von 20 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 12 Uhr verboten. Dies gilt insbesondere für die Benützung von Maschinen und Geräten mit Verbrennungs- und Elektromotoren sowie für die Vornahme von Arbeiten, welche mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der dort wohnenden Bevölkerung in dieser Zeit eine unzumutbare Lärmbelästigung verursachen.
  • Rabensburg:Lärmschutzverordnung, So und Feiertag ist Ruhe einzuhalten
  • Schrattenberg: keine Verordnung
  • Staatz: keine Verordnung
  • Stronsdorf: keine Verordnung
  • Ulrichskirchen: Es wird gebeten, Ruhezeiten Samstags von 12 bis 15 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen einzuhalten
  • Unterstinkenbrunn: Wir haben diesbezüglich keinen Gemeinderatsbeschluss gefasst. In der Regel haben wir die Nachtruhe zwischen 22 Uhr bis06 Uhr.
  • Wildendürnbach: keine Verordnung
  • Wilfersdorf: ergänzend zu den bestehenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes Niederösterreich gibt es in der Marktgemeinde Wilfersdorf keine Lärmschutzverordnung. Bei der Durchführung von lärmintensiven Tätigkeiten und Arbeiten ist auf die Gepflogenheiten in der Umgebung Rücksicht zu nehmen. Im Speziellen sollte der gesunde Menschenverstand angewandt werden und in unvermeidbaren Fällen das Einvernehmen mit den Nachbarn hergestellt werden.
  • Wolkersdorf: keine Verordnung
  • Gerasdorf: Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien hat auf Grund des § 33 NO Gemeindeordnung 1973 unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Niederösterreich in seiner Sitzung am 26. 2. 2019 nachstehende ortspolizeiliche Verordnung beschlossen:
  • §1: Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  • (l) Ziel dieser Verordnung ist die Einschränkung und Vermeidung von Lärmerzeugung und sonstigen Belästigungen.
  • (2) DieseVerordnung gilt fürdasgesamte Gemeindegebiet. (3) Im Sinne dieser Verordnung gilt als
  • l. Nachtzeit: die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.
  • 2. lärmverursachende Bautätigkeit: Der Betrieb von Baumaschinen und der Einsatz von Baugeräten, die geeignet sind im räumlichen Umfeld der Baustelle unzumutbaren Lärm zu verursachen.
  • 3. Maschinen: Maschinen, die der Begriffsbestimmung des § 2 Abs l und Abs 2 der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.
  • §2 Verbote
  • (l) Handlungen in der Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen ab 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags, die geeignet sind, Menschen durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar zu belästigen, sind verboten.
  • (2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der Flächenwidmung im Sinne des NO Raumordnungsgesetzes und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
  • (3) Als örtlich unzumutbar gelten jedenfalls und sind in der unter Abs l genannten Zeit verboten
  • l. der Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge uä. ),
  • 2. der Betrieb von Säge-,Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien,
  • 3. lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc),
  • 4. Lautsprecherwerbung, die nicht einer Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf.
  • §3 Ausnahmen: (l) Die Bestimmungen nach § 2 gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden.
  • (2) Der Bürgermeister kann im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeiten im Sinne des § 2 Abs 3 Z 3 eine Ausnahme vom Verbot nach § 2 Abs l erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen ist oder ein erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben ist und keine Gesundheitsgefährdung Dritter hiervon zu erwarten ist.
  • §4 Strafbestimmung: (l) Wer einem Verbot nach § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 10 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.
  • (2) Die Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 2 obliegt dem Bürgermeister im übertragenenWirkungsbereichalsStrafbehördeerster Instanz.
  • Information über bestehende Bundes- und Landesgesetze sowie Verordnungen der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien: Schneeräumung und Streupflicht, Verunreinigungen (§ 93 StVO)
  • Zwischen 6 und 22 Uhr sind Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser im Ortsgebiet innerhalb von 3 m entlang der gesamten Liegenschaft von Schnee und Verunreinigungen zu räumen und bei Glatteis zu streuen
  • Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.
  • Verunreinigung durch Hunde (§ 92 StVO):  Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen.
  • Grill- und Lagerfeuer (§ 2 BLRG): Grill- und Lagerfeuer unter ausschließlicher Verwendung von trockenem unbehandelten Holz oder Holzkohle sind erlaubt.
  • Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.
  • Die Laubverbrennung ist außerhalb von genehmigten Anlagen grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Rasenmähen (Umweltschutzverordnung der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien):Der Betrieb von Rasenmähern ist Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr und Samstag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr erlaubt.
Großzügige Spende für die Rotkreuz-Jugendgruppe Mistelbach
Fertinger beantragt Sanierungsverfahren

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