Versandhandel
Warnung vor Risiken bei Abstellgenehmigungen

Liegt eine Abstell­erlaubnis vor, hat der Post­dienst­leister seine Ver­pflichtung er­füllt, sobald das Paket am vereinbarten Ort hinter­legt wurde. Es gilt damit als zu­ge­stellt.  | Foto: cunaplus/PantherMedia
  • Liegt eine Abstell­erlaubnis vor, hat der Post­dienst­leister seine Ver­pflichtung er­füllt, sobald das Paket am vereinbarten Ort hinter­legt wurde. Es gilt damit als zu­ge­stellt.
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  • hochgeladen von Birgit Leitner

Onlineshopping wird immer beliebter, doch nicht immer ist es möglich, Pakete persönlich entgegenzunehmen. Eine Abstellgenehmigung erlaubt Zustellerinnen und Zustellern, Lieferungen an einem bestimmten Ort abzulegen. Doch Vorsicht: Das Risiko, dass das Paket nach Abstellung verschwindet oder beschädigt wird, tragen im Falle einer Abstellgenehmigung die Konsumentinnen und Konsumenten, gibt der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer OÖ zu bedenken. 

OÖ. Liegt eine Abstellerlaubnis vor, hat der Postdienstleister seine Verpflichtung erfüllt, sobald das Paket am vereinbarten Ort hinterlegt wurde. Es gilt damit als zugestellt. Die Konsumentinnen und Konsumenten tragen das Risiko eines Verlustes oder Diebstahls. Das gilt aber nur, wenn die Ware an der genehmigten Stelle abgelegt wurde. Der AK-Konsumentenschutz empfiehlt, einen nicht von außen einsehbaren Ort zu wählen, der vor Regen, Schnee und Wind geschützt. Er sollte genau – am besten mit einem Foto – beschrieben werden.

Alternative zur Abstellgenehmigung

Eine sichere Alternative zur Abstellgenehmigung ist, die Lieferung zu einer Abholstation umzuleiten. Das Paket dort abzuholen kostet zwar etwas mehr Zeit, spart jedoch Ärger und Geld, wenn das Paket verloren geht oder beschädigt wird. Weitere Infos über Ihre Rechte beim Online-Shopping finden Sie auf ooe.arbeiterkammer.at/konsumentenschutz

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Foto: Cityfoto
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