Tourismus in OÖ
Diese Regeln gelten beim Winter-Urlaub in Oberösterreich

Andreas Winkelhofer, Geschäftsführer Oberösterreich Tourismus, Wirtschafts-und Tourismus-Landesrat Markus Achleitner und Robert Seeber, Bundesspartenobmann Tourismus und Freizeitwirtschaft (v. l. n. r.) | Foto: Land OÖ / Lisa Schaffner
  • Andreas Winkelhofer, Geschäftsführer Oberösterreich Tourismus, Wirtschafts-und Tourismus-Landesrat Markus Achleitner und Robert Seeber, Bundesspartenobmann Tourismus und Freizeitwirtschaft (v. l. n. r.)
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Seit vergangenem Freitag konnten Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe in Oberösterreich wieder öffnen. Für die Winter-Saison gibt es nun klare Regeln.

OÖ. „Der Tourismus wird auch in dieser Winter-Saison auf Sicht fahren", sagt Wirtschafts- und Tourismus-Landesrat Markus Achleitner. Um einen sicheren Winter-Urlaub zu gewährleisten, haben sich die Betriebe in OÖ mit einem Präventionskonzept vorbereitet. „Es liegt aber an uns allen, dass durch strikte Einhaltung der 2G-Regel und der anderen Vorsorgemaßnahmen sichere und auch weitgehend unbeschwerte Urlaubserlebnisse in diesem Winter möglich werden", appelliert Achleitner.

Diese Regeln gelten

Für den Winterurlaub in Oberösterreich gibt es also klare Regeln:

Beherbergungsbetriebe: Hier gilt ab dem Check-In 2G, also geimpft oder genesen. Zusätzlich zur üblichen Anmeldung muss eine Registrierung mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse (falls vorhanden) erfolgen. In den allgemein zugänglichen Bereichen des Beherbergungsbetriebe gilt die FFP2-Maskenpflicht.

Gastronomie: Auch hier müssen Gäste ihren 2G-Status vorweisen. Anschließend bekommen sie einen Sitzplatz zugewiesen. Ab einem Aufenthalt von 15 Minuten gilt zudem die Registrierungspflicht. Mit Ausnahme des Sitzplatzes gilt im gesamten Betrieb die FFP2-Maskenpflicht. Speisen und Getränke dürfen nur am Sitzplatz konsumiert werden.

In Seilbahnen/Skigebieten: Es gilt die 2G-Regel. Der Nachweis muss beim Kauf des Lift-Tickets vorgezeigt werden. Ist das Ticket länger gültig als der 2G-Nachweis, wird das Ticket mit Ablauf des 2G-Nachweises inaktiv gesetzt und kann erst durch Scannen eines neuen 2G-Nachweises wieder aktiviert werden. In Gondeln, Kabinen, auf abdeckbaren Sessel-Liften sowie den dazugehörigen Stationen gilt die FFP2-Maskenpflicht.

Andere Aktivitäten: Beim Langlaufen ist, sobald für die Benutzung einer Loipe eine Nutzungsgebühr eingehoben wird oder eine Zutrittskontrolle erfolgt, ein 2G-Nachweis vorzuzeigen. In Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Freizeitparks, Thermen, Bäder und Kinos gilt 2G in Verbindung mit einer FFP2-Maske. Zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, soll ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.

Neuer „Holiday-Ninja-Pass"

„Rechtzeitig zum Ferienbeginn haben Tourismus- und Bildungsministerium eine praxisnahe Regelung zur Erleichterung eines Familienurlaubes mit Kindern in Österreich vorgelegt. Der neue Holiday-Ninja-Pass ermöglicht einen 2G-Nachweis für Kinder zwischen zwölf und 15 Jahren mittels regelmäßiger Testungen auch in der Ferienzeit", erklärt Achleitner. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr müssen keinen 2G-Nachweis vorlegen. Der Holiday-Ninja-Pass gilt dann als 2G-Nachweis, wenn von Tag eins bis Tag fünf stets ein gültiger negativer Testnachweis vorliegt und mindestens zwei der durchgeführten Tests PCR-Tests sind. Wird der egelmäßige Testrhythmus eingehalten, ist der Pass auch an Tag sechs und Tag sieben ohne weiteren Test gültig.

„Situation belastend"

„Gerade jetzt in der Pandemie ist Planungssicherheit für die Betriebe ein Fremdwort", sagt Robert Seeber, Bundesspartenobmann für Tourismus und Freizeitwirtschaft. „Ich appelliere an die Betriebe und ihre Mitarbeiter, aber auch an die Gäste, sich konsequent an die 2G-Regel und die weiteren Schutzbestimmungen zu halten. Das wirksamste Mittel gegen Corona bleibt aber weiterhin das Impfen", betont er.

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