Forderung nach Karenz für Pflegepersonen

Karenzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten bei der Betreuung eines Pflegekindes nicht | Foto: Panthermedia
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Bei der heutigen Konferenz der Landes-Kinder- und Jugendreferenten standen folgende Themen zur Diskussion:

Karenz für Pflegepersonen: Langjährige Forderung vor Erfüllung?

Anders als bei Adoptionen, gelten bei Pflegeeltern die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väterkarenzgesetzes nicht. Schon lange besteht daher die Forderung nach einer Gleichstellung der Ansprüche.
„Es ist höchst an der Zeit, dass Pflegeeltern, die eine so wichtige Aufgabe für die Gesellschaft übernehmen, in diesem Punkt nicht benachteiliget werden. Es freut mich sehr, dass die anwesenden Familienministerin die rasche Umsetzung binnen Jahresfrist zugesagt hat“ so Landesrätin Gertraud Jahn.

Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen

Derzeit gibt es in den Ländern höchst unterschiedliche Modelle der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen. Die Kinder- und Jugendhilfereferenten der Bundesländer einigten sich deshalb darauf, zu dieser Thematik eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten, um verschiedene Absicherungsmodelle auszuarbeiten.

Schutz der Persönlichkeitsrechte von Kindern und Jugendlichen durch Medien

Sind Kinder und Jugendliche durch das bestehende Mediengesetz ausreichend geschützt? Bei besonders tragischen familiären Ereignissen wurden schon gute Erfahrungen mit einer sensibleren Berichterstattung gemacht. Ähnlich soll dies auch für andere Ereignisse gelten, wenn Kinder involviert sind: „Detaillierte Berichte über Misshandlung oder über sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche verletzen deren Persönlichkeitsrechte. Wir möchten eine bessere, verbindliche Regelung erreichen“, nennt Landesrätin Jahn das angestrebte Ziel.

Lückenschluss im Unterhaltsvorschussrecht

Schon kurz nach ihrem Amtsantritt hat sich Sozial-Landesrätin Jahn für einen Lückenschluss im Unterhaltsvorschussrecht stark gemacht. Ebenso wie die Landes-Frauen- und Familienreferenten wendeten sich nun die Kinder- und Jugendhilfereferenten an den Bund mit der Forderung, die bisher rechtlich nicht erfassten Fälle zu regeln.

Unterhaltsvorschuss wird derzeit z.B. nicht geleistet, wenn
× der Vater nicht bekannt oder untergetaucht ist,
× wenn das Einkommen des Vaters unter dem Existenzminimum liegt, oder
× wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat – auch, wenn es noch in Ausbildung ist.

„Hier geht es um eine geringe Zahl von Härtefällen, die aber umso ernster sind, weil diese Familien besonders von Armutsgefährdung betroffen sind“, beschreibt Gertraud Jahn das Problem.

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