Arbeiterkammer
Frist für Eintragung ins Gesundheitsberuferegister

Ein Gesetz sieht die Registrierung von Beschäftigten in Gesundheitsberufen vor. | Foto: Gina Sanders/Fotolia
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Bis 30. Juni ist eine Eintragung im Gesundheitsberuferegister ohne großen bürokratischen Aufwand bei der Arbeiterkammer möglich.

OÖ. 2016 wurde ein Gesetz erlassen, welches die Registrierung von Beschäftigten in Gesundheitsberufen vorsieht. All jene, die am 1. Juli 2018 in einem Gesundheitsberuf tätig waren, müssen daher die Aufnahme in das Register bei der Arbeiterkammer (AK) beantragen. Die Frist endet am 30. Juni 2019.

Voraussetzung für Berufsausübung

Die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ist eine Voraussetzung für die Ausübung des Berufes. Wer nach dem 30. Juni ohne Registrierung in einem Gesundheitsberuf arbeitet, verliert seine Berufsberechtigung und riskiert darüber hinaus eine Strafe von bis zu 3.600 Euro. Eine nachträgliche Eintragung ist möglich, aber mit einem großen bürokratischen Aufwand verbunden. Das neue Gesundheitsberuferegister soll vor allem der Qualitätssicherung sowie der langfristigen Bedarfsplanung dienen.

„Die Registrierung und die Ausstellung des Berufsausweises ist für die AK-Mitglieder ein kostenloses Service“, so AKOÖ-Präsident Johann Kalliauer.

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