Schutz vor bösen Überraschungen
Energieausweis: Das "Pickerl" für Gebäude

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Egal ob Miete oder Kauf einer Immobilie: Um das Thema Energieausweis kommt man nicht herum. 

OÖ. Der Energieausweis ist das „Energiepickerl“ für ein Gebäude. Bei den Elektrogeräten gibt es die „Energiepickerl“ schon lange. Der Energieausweis eines Gebäudes ist so etwas Ähnliches und zeigt, wieviel Energie notwendig ist, um das Gebäude benützen zu können. Auch hier gibt es die Einteilung nach Energieklassen.

Neben den großen Energiefressern wie Heizung und Warmwasseraufbereitung wird auch der Energiebedarf anderer Hausanlagen beurteilt. Ziel ist, dass Miet- und Kaufinteressenten vor Vertragsabschluss über die zu erwartenden Energiekosten und die Umweltfreundlichkeit des Objekts informiert werden. Dadurch sollen böse Überraschungen bei der ersten Jahresabrechnung verhindert werden. Außerdem werden die zur Auswahl stehenden Wohnungen auch im Hinblick auf die zu erwartenden Energiekosten vergleichbar.

Wichtige Kennzahlen:
Der HWB (Heizwärmebedarf) gibt an, wie viele kWh durchschnittlich pro Quadratmeter benötigt werden, um eine Raumtemperatur von 20 Grad zu erzielen. Der HWB ist entscheidend, in welche Energieklasse das Objekt einzustufen ist. Die Skala reicht von A++ (sehr gut - Passivhaus) bis G (schlecht - alte, unsanierte Objekte).
Der fGEE (Gesamteffizienz-Faktor) setzt den Endenergiebedarf eines Gebäudes in Beziehung zu einem Referenzwert. Je niedriger der fGEE ist, umso effizienter ist das Gebäude in seiner Gesamtheit. Ein Haus der Energieeffizienzklasse A++ hat z. B. einen Faktor unter 0,55, ein schlecht gedämmtes, unsaniertes Gebäude liegt bei einem Wert größer 2,5.

Wann muss ein Energieausweis erstellt werden?

Wird ein Wohnobjekt verkauft oder vermietet, muss den Interessenten ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis vorgelegt werden. Wird das Haus oder die Wohnung in einer Anzeige beworben, sind dort bereits der HWB und der fGEE des Objektes anzugeben. Dies gilt auch für Online-Inserate! Immobilienmakler/-innen müssen sich ebenso an diese Vorschriften halten.

Was gilt bei Eigentumswohnungen?

Die Hausverwaltung muss einen Energieausweises für das ganze Gebäude erstellen, außer die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass sie keinen anfertigen lassen soll. Ist dies der Fall, dann muss jemand, der seine Wohnung verkaufen oder vermieten will, selbst für die einzelne Wohnung einen Energieausweis erstellen lassen.

Was ist, wenn der Energieausweis fehlt?

Spätestens bei der Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages muss ein Energieausweis vorgelegt und spätestens 14 Tage danach auch übergeben werden!
Wird der Energieausweis trotz Aufforderung nicht vorgelegt, können Käufer/-innen oder Mieter/-innen ihr Recht gerichtlich einfordern oder selbst einen Energieausweis einholen. Die dafür aufgewendeten Kosten müssen von der Vermieter- bzw. Verkäuferseite ersetzt werden.
Außerdem muss bei Nichtvorlage mit einer Strafe bis zu 1.450 Euro gerechnet werden. Wenn der Energieausweis fehlt, gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

Gibt es Ausnahmen von der Vorlagepflicht?

Ausnahmen gibt es nur sehr wenige: z.B. Gebäude, die nicht beheizt werden, Abbruchbauten, oder Gebäude mit höchstens 50 m².

Wer stellt Energieausweise aus?

Architekten, Baumeister, Bauingenieure, Gebäudetechniker mit Hochschulabschluss, Installateure für Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik sind grundsätzlich befugt, Energieausweise zu erstellen. Aber auch staatlich geprüfte Techniker aus dem Bauwesen und Handwerker ohne Meistertitel dürfen Energieausweise ausstellen, wenn sie nachweislich über die erforderlichen Kenntnisse im energiesparenden Bauen verfügen.

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