Bürgerservice
Rechte und Pflichten beim Schneeräumen
(red). Die Schneeräum- und Streupflicht trifft grundsätzlich alle Eigentümer von Grundstücken, die sich im Ortsgebiet befinden und an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen. Sei es nun eine Straße, ein Gehweg oder ein Gehsteig. Der Schnee soll sieben Tage die Woche geräumt werden, im Zeitraum zwischen 6 und 22 Uhr. Gehsteige oder Gehwege müssen innerhalb von drei Metern entlang der gesamten Liegenschaft geräumt werden. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden.
Dächer unbedingt freihalten
Mit dem Räumen von Straße und Gehsteigen alleine ist es aber für die Hausbesitzer noch nicht getan. Auch die Dächer der Gebäude müssen frei gehalten werden, um herabstürzende Dachlawinen oder Eiszapfen zu verhindern. Kommt man diesen Verpflichtungen nicht nach, kann es dem Eigentümer teuer zu stehen kommen. Eine Verletzung der Räumpflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Falls sich eine Person durch die fehlende Räumung verletzt, wie etwa durch einen Sturz, können auch Schadensersatzzahlungen die Folge sein.
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