Maibaumtransport: FPÖ stellt Antrag im Landtag

- Hinsichtlich Maibaumtransport gelten spezielle Regeln für Langgutfuhren. Ab 22 Metern ist eine Transportbegleitung nötig
- Foto: Gemeinde Lurnfeld
- hochgeladen von Verena Niedermüller
MÖLLBRÜCKE (ven). Nach dem Wirbel über die Maibaumtransporte (die WOCHE berichtete), sagte nun Landtagsabgeordneter Christoph Staudacher den Vereinen Unterstützung zu und will eine dementsprechende Antrag im Landtag stellen.
Finanziell leistbar
"Wir werden uns dafür einsetzen, dass es zu einer zufriedenstellenden Lösung kommt, die vor allen Dingen für die betroffenen Brauchtumsvereine finanziell leistbar ist. Sollte die aktuell diskutierte Regelung greifen, müsste eine Transportfirma beauftragt werden, um Mai- oder Christbäume als Sondertransport mit Begleitfahrzeugen durchzuführen. Das wäre für die meisten Vereine finanziell nicht leistbar." Die Folge wäre, dass viele liebgewonnene Veranstaltungen, wie beispielsweise das Maibaumaufstellen, nicht mehr durchgeführt werden würden.
Die Regelung im Detail:
Bei Maibaumtransporten handelt es sich rechtlich um Langgutfuhren.
Eine Bewilligung der Behörde ist erforderlich, wenn die Langgutfuhre (sprich Anhänger und Ladungsüberstand) mehr als 16 Meter beträgt.
Hinsichtlich der Begleitung gilt:
- Bis 22 Meter Gesamtlänge des Transports: keine Begleitung des Transportes erforderlich
- 22,01 Meter bis einschließlich 25 Meter Gesamtlänge des Transports: Eigenbegleitung durch den Bewilligungsinhaber (Transporteur), das heißt, es wird ein zusätzliches Fahrzeug hinter dem Transportwagen benötigt um zu sichern.
- Über 25 bis 30 Meter Gesamtlänge des Transports: hier kommt die sogenannte Stufe 2 zum Tragen und muss die Behörde ein vereidigtes Straßenaufsichtsorgan bestellen, welches die Transportbegleitung durchführt. Diese Transportbegleitung ist mit Kosten verbunden, da es sich um Unternehmen handelt, die mit vereidigten Straßenaufsichtsorganen die Transporte überwachen.
Die Vertreter der Polizeidirektion haben darum gebeten, dass für Transportbegleitungen im Regelfall Straßenaufsichtsorgane herangezogen werden, da Transportbegleitungen nicht zu den „Kernaufgaben“ der Polizei gehören. Es gibt jedoch für spezielle Transporte jedoch nach wie vor den Polizeieinsatz.
Sollte der Antragsteller um eine Bewilligung für einen Sondertransport eine schriftliche Bestätigung einer örtlichen Polizeiinspektion bzw. des Bezirkspolizeikommandos der Behörde vorlegen, wonach die Polizei bereit ist, den Transport zu begleiten, wird kein Straßenaufsichtsorgan bestellt. Ob für die Polizeibegleitung Kosten anfallen, kann die betroffene Polizeiinspektion bzw. das Bezirkspolizeikommando die Auskunft geben.
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.