St. Pölten Land, St. Pölten
Tierhaltungsverbot für St. Pöltner Bauern
Der Bescheid für ein Tierhaltungsverbot für den Betreiber der Skandalmast in St. Pölten-Land wird gerade an der BH vorbereitet und in den nächsten Tagen zugestellt - VGT weist auf lange Frist hin
ST. PÖLTEN LAND. Aktuell wird laut Informationen aus dem Büro der zuständigen Landesrätin Barbara Rosenkranz das Tierhaltungsverbot für den Betreiber der letzte Woche erneut aufgedeckten Skandalmast vorbereitet.
VGT-Campaignerin Lena Remich:
"Ein Tierhaltungsverbot ist enorm wichtig, um Menschen, die Tiere auf diese Weise über Jahre vernachlässigt und gequält haben, von weiterer Tierquälerei abzuhalten. Dieser Fall zeigt mehr als deutlich, dass Nachbesserungsaufträge und Kulanz der Kontrollorgane und Behörden einfach nicht ausreichen. Menschen, die Tiere so leiden lassen, dürfen keine Tiere halten."
Josef Kronister, Bezirkshauptmann:"
"Zu den angesprochenen Kontrollen:
Amtstierärztliche Kontrollen werden in den Betrieben unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen von unterschiedlichen Amtstierärzten vorgenommen, um eine möglichst vielschichtige Expertise zu gewinnen. Die Pressemitteilung des VGT ist daher nicht weiter zu kommentieren."
Ablauf eines Tierhaltungsverbots
Nach der Zustellung des fertigen Bescheids für ein Tierhaltungsverbot wird eine Frist von vier Wochen eingeräumt, in der der Betreiber eine Beschwerde gegen den Bescheid ans Landesverwaltungsgericht erheben kann. Wenn in dieser Zeit keine Beschwerde erfolgt, gilt das Tierhaltungsverbot und die Person darf entsprechend der Auflagen im Bescheid keine Tiere mehr besitzen oder versorgen. Wenn es keine andere Person gibt, die den Betrieb übernimmt, werden die Tiere von der Behörde abgenommen. Das Tierhaltungsverbot selbst kann für alle oder auch nur für bestimmte Tierarten ausgestellt werden - andere Tierarten dürfen in zweitem Fall weiterhin gehalten werden. Erfolgt eine Beschwerde, kann sich der Rechtsweg aber mitunter ein halbes Jahr hinziehen. Lena Remich dazu:
"Der Bescheid für ein Tierhaltungsverbot ist der erste wichtige Schritt. Allerdings folgt danach eine vierwöchige Frist und der Beschwerdeweg könnte zu weiteren Verzögerungen führen. Dennoch sehen wir die Ausstellung des Bescheids als wichtigen Erfolg."
Vermutlich keine Tierabnahme
Eine sofortige Tierabnahme ist davon rechtlich jedoch unabhängig. Laut derzeitigem Informationsstand ist eine umgehende Abnahmen der Tiere, die sich derzeit im Betrieb befinden, nicht geplant. Tierabnahmen außerhalb eines rechtskräftigen Tierhaltungsverbots passieren in der Regel nur bei akuter "Gefahr im Verzug".
Lena Remich:
"In diesem Betrieb kommt es augenscheinlich laufend zu Todesfällen bei den Tieren. Die Versorgung und Unterbringung, zumindest dem gesetzlichen Mindeststandard entsprechend, zeigte sich in den Aufdeckungen wiederholt als nicht ausreichend. Tiere leiden fortwährend und das in sehr hohem Ausmaß, wie die Aufdeckungen allesamt zeigten. Wir sehen hier also sehr wohl eine akute Gefahr für die Tiere."
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