Zu dicht aufgefahren auf A10
Zahlreiche Anzeigen bei Abstandskontrolle
Bei einer zweitägigen Verkehrskontrollaktion der Verkehrspolizei wurden auf der A10 Tauernautobahn und der A 1 Westautobahn 320 Anzeigen verteilt.
HALLEIN/SALZBURG. Am 11. und 12. August 2021 wurden im Bezirk Hallein auf der A 10 Tauernautobahn und im Bezirk Salzburg Land, auf der A 1 Westautobahn, Schwerpunktkontrollen wegen der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes, durchgeführt.
An diesen beiden Tagen wurden 320 Übertretungen festgestellt und zur Anzeige gebracht. Der geringste Abstand bei zwei gemessenen Fahrzeugen betrug bei einer Geschwindigkeit von 123 Kilometer per Stunde (km/h), lediglich einen Abstand von acht Metern. Normalerweise wäre bei dieser Geschwindigkeit ein Abstand von mindestens 33 Meter einzuhalten gewesen. Bei einem Sattelkraftfahrzeug wurde der geringste Abstand mit 17 Metern gemessen. Vorgeschrieben wäre hier ein Mindestabstand von 50 Metern, der hier gröblichst ausser Acht gelassen wurde.
Sicherheitsabstand ist zu beachten
In der Straßenverkehrsordnung ist das Verhalten im Straßenverkehr - wie eben der Sicherheitsabstand - geregelt. So ist bei jeder Fahrgeschwindigkeit ein ausreichender Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Der Abstand muss so gewählt werden, dass der Lenker auch bei plötzlichem verkehrsbedingten Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs jederzeit anhalten kann.
Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand ist bei sehr geringem Abstand (0,2 oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden, das sind zwischen 7 m und 14 m bei 130 km/h) zusätzlich zur Geldstrafe ein Vormerkdelikt des Vormerksystems. Ein Abstand von weniger als 0,2 Sekunden (das sind unter 7 m bei 130 km/h) führt zusätzlich zur Geldstrafe zum Entzug der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate.
Hinter Schienenfahrzeugen, die nicht überholt werden, muss jeder Lenker einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.
"Lange" Fahrzeuge (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Busse und dergleichen) müssen auf Freilandstraßen nach vor ihnen fahrenden "langen" Fahrzeugen mindestens 50 m Abstand halten.
Rechtsgrundlagen
§ 18 Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 26 Abs 2a Führerscheingesetz (FSG)
Quelle: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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