Rot-Kreuz-Mitarbeiter bestahl Arbeitgeber
BEZIRK TULLN (ip). Beute im Wert von insgesamt rund 30.000 Euro machte ein 20-Jähriger bei seiner Rot-Kreuz-Dienststelle im Bezirk Tulln, wo er ab 2015 zunächst als Zivildiener, danach bis April 2017 als hauptberuflicher Rettungssanitäter arbeitete.
Nicht nur der materielle Wert habe das Rote Kreuz getroffen, „… wir hätten die Geräte wirklich dringend gebraucht!“, meinte ein Vertreter der Organisation als Zeuge am Landesgericht St. Pölten. Die Auflistung der Gegenstände unterstrich seinen Vorwurf, handelte es sich bei dem Diebsgut doch um immerhin 62 nagelneue Handys, 18 Tablets, vier Defibrillatoren, Verbandsmaterial, Fernsprecheinrichtung, Bargeld, sowie Silber- und Goldmünzen, die für diverse Ehrungen vorgesehen waren. Einiges davon konnte bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt werden, der Rest im Wert von 15.000 Euro wurde von Verteidigerin Maria Strohmayer im Namen ihres Mandanten als Schadensgutmachung anerkannt. Darüber hinaus verwies sie auf zahlreiche Milderungsgründe, die ein entsprechend mildes Urteil rechtfertigten.
Reumütiges Geständnis abgelegt
Aufgeflogen war der Sanitäter, nachdem bei diversen Diebstählen keinerlei Einbruchsspuren zu finden waren. Es musste also ein Mitarbeiter sein, den man mit Videoüberwachung stellen wollte. Der Zutritt war für den Täter nicht schwierig, hatte er sich doch den Zentralschlüssel behalten, mit dem er auch nach Dienstschluss in die entsprechenden Räumlichkeiten kam und Kenntnis von dem Aufbewahrungsort eines Tresorschlüssels hatte.
Geldmangel sei das Motiv gewesen, meinte der bis jetzt strafrechtlich völlig unauffällige Bursche. Er habe Rechnungen nicht mehr bezahlen können, so sein äußerst reumütiges, umfassendes Geständnis gegenüber Jugendrichter Markus Grünberger, auf den der Bursche einen besonders positiven Eindruck machte. „Sie haben mit offenen Karten gespielt“, so Grünberger, der darüber hinaus meinte, dass sich der Angeklagte doch deutlich positiv von anderen Beschuldigten unterscheide. Das entsprechend milde Urteil lautete daher: sechs Monate bedingt, mit dreijähriger Probezeit (nicht rechtskräftig).
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