Kein Feuer, kein Rauchen
Bezirkshauptmannschaft Zwettl erlässt Waldbrandverordnung
BEZIRK ZWETTL. Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse (Trockenheit) sowie der damit verbundenen erhöhten Waldbrandgefahr erlässt die Bezirkshauptmannschaft Zwettl gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Zwettl: In den Waldgebieten des politischen Bezirks Zwettl sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Wind- verhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstge- setzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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