Betrugsfall
Nichtigkeitsbeschwerde von Ex-Banker abgewiesen

- Verhandelt wurde am Landesgericht Krems.
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In der Causa um einen Ex-Banker und Kassier der Raiffeisenbank Zwettl gibt es nun einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes.
ZWETTL/KREMS. Der brisante Fall war ins Rollen gekommen, als die 79-jährige Schwester einer an Demenz erkrankten Kundin der Raiffeisenbank Zwettl deren Erwachsenenvertretung übernahm und von der Bank eine Vermögensaufstellung ihrer Schwester erhielt.
Ungereimtheiten
Nachdem sie Ungereimtheiten feststellte und die Bank das Fehlen von großen Vermögenswerten nicht ausreichend erklären konnte, erstattete die 79-Jährige Betrugsanzeige. Im Zuge der Ermittlungen wurden große Bareinzahlungen auf das Konto des damaligen Kundenbetreuers festgestellt.
Um Vermögen gebracht
Der Staatsanwalt warf dem Ex-Banker am Kremser Landesgericht vor, eine damals 82-Jährige Kundin um ihr erspartes Vermögen gebracht zu haben, indem er widerrechtlich von deren Sparbüchern hohe Geldsummen behoben hatte und sich auch deren Goldmünzen widerrechtlich aneignete.
Unschuld beteuert
Der Angeklagte hatte bei den Verhandlungen stets jede Schuld von sich gewiesen. Die Verteidigung erklärte den Reichtum des Beschuldigten mit seiner sparsamen Lebensweise. Seit Studententagen habe er immer wieder gejobbt und mit Erspartem Gold eingekauft. Diese Goldvorräte hätten sich im Laufe der Jahre vervielfacht und der Wert verfünffacht. Das Geld auf seinem Konto stamme von privaten Goldverkäufen.
Der Ex-Banker war schließlich nicht rechtskräftig am Kremser Landesgericht zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerem Betrug, Urkundenunterdrückung und Geldwäscherei verurteilt worden. Auch ein Kassier der Bank wurde zu 10 Monaten bedingter Haft wegen falscher Zeugenaussage verurteilt, da er ausgesagt hatte, der Bankkundin persönlich 20.000 Euro ausgezahlt zu haben, obwohl diese laut Beweisverfahren an diesem Tag gar nicht in der Bank war.
Nichtigkeitsbeschwerden
Von der Verteidigung des Ex-Bankers und der des Kassiers war Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe angemeldet worden. Auch gegen den Verfall der Vermögenswerte und der Zahlung von 812. 274 Euro an die Privatbeteiligten wurden Rechtsmittel angemeldet. Der Staatsanwalt hatte ebenfalls Berufung wegen Strafe eingelegt. Er wollte eine höhere Strafe.
Nun wurden mit Beschluss vom 17. Juni 2025 vom Obersten Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten zurückgewiesen. In weiterer Folge hat das Oberlandesgericht Wien über die ebenfalls erhobenen Berufungen zu entscheiden. Mit einer Berufung kann nur der Ausspruch über die Strafe bekämpft werden oder aber Zusprüche an Privatbeteiligte, nicht aber der festgestellte Urteilssachverhalt, der zur Verurteilung führte. Das Urteil des Landesgerichts Krems ist daher noch nicht rechtskräftig. Es gilt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die erhobenen Berufungen und somit auch über die Höhe der Strafe abzuwarten. -Kurt Berger



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