Vater überfordert
Mostviertler wegen Kindesmißhandlung vor Gericht
Wegen fortgesetzter Gewaltausübung zu Lasten seiner minderjährigen Kinder landete ein 50-jähriger Mostviertler vor einem St. Pöltner Schöffensenat, wo er sich umfassend schuldig bekannte und erklärte, dass er sich nicht anders zu helfen gewusst habe.
MOSTVIERTEL. Laut Anklage habe der Beschuldigte einen Sohn und eine Tochter über etwa sechs Jahre hindurch monatlich mehrfach misshandelt, indem er ihnen auf den Rücken schlug, „Kopfnüsse“ mit den Fingerknöcheln verpasste, nach ihnen trat oder mit einem nassen Tuch nach ihnen schlug, wobei es zu keinen Verletzungen kam. Immer wieder drohte er ihnen auch mit erhobener Hand.
„Er hat vielleicht überzogen reagiert“
, meinte sein Verteidiger,
„man muss aber auch sehen, wie man mit ihm umgegangen ist.“
Man habe es hier mit einem überforderten Vater zu tun, der als Vater vielleicht versagt habe. Beruf, Hausbau, mehrere Kinder und schließlich noch eine Erkrankung hätten bei diversen Streitereien zu Überreaktionen geführt, wobei der Sohn aber auch zugegeben habe, ihn provoziert zu haben.
Streitereien und Beschimpfungen
Zu Streitereien sei es vor allem bei seinem Sohn im Zusammenhang mit Hausaufgaben oder mit dem Aufräumen von Kinderzimmer und Bad gekommen. „Du hast hier nichts anzuschaffen!“,
„Drecksau, blade Sau, schleich dich aus dem Haus“
, habe ihn der Heranwachsende beschimpft und beleidigt, wobei ein Gutachter attestierte: „Er wollte Macht über den Vater haben!“
Während der Staatsanwalt auf die langen Tatzeiträume und den glaubhaften Eindruck vor allem der Tochter verwies, plädierte der Verteidiger für eine außerordentliche Strafmilderung, wobei er unter anderem die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis und das lange Zurückliegen der Taten anführte. Darüber hinaus betonte der Verteidiger, dass es seinem Mandanten gelungen sei, zu seinen weiteren Kindern eine normale Beziehung zu führen. Die Schadenersatzforderungen der Opfer wurden teilweise anerkannt.
Fehlverhalten seitens der Mutter
Der Senat folgte weitgehend der Wertung des Verteidigers und verurteilte den Angeklagten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Das Strafmaß, das von fünf bis 15 Jahren anzusetzen ist, wurde somit aufgrund der außerordentlichen Strafmilderung auf die Hälfte der Mindeststrafe reduziert. Der vorsitzende Richter begründete das Urteil damit, dass sich die Delikte im untersten Bereich der Strafrelevanz bewegten, die Milderungsgründe überwogen, aber auch der Mutter ein gewisses Fehlverhalten anzurechnen sei. Das Urteil ist seitens der Staatsanwaltschaft noch nicht rechtskräftig.
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