Recht des Hauptmieters zur Untervermietung
Viele (Haupt-)Mietverträge enthalten ein Verbot der Untervermietung. Auf dieses Verbot kann sich die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Derart wichtige Gründe sind:
Die gänzliche Untervermietung der Wohnung, wenn also die Hauptmieterin/der Hauptmieter keinen Teil der Wohnung selbst benützt (das ist auch gleichzeitig ein Kündigungsgrund)
Wenn die Hauptmieterin/der Hauptmieter im Vergleich zu ihrem/seinem Hauptmietzins und den von ihr/ihm erbrachten sonstigen Leistungen von der Untermieterin/vom Untermieter einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins verlangt (das ist ebenfalls ein Kündigungsgrund)
Wenn die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder dies bei Aufnahme einer Untermieterin/eines Untermieters eintreten würde (Überbelag)
Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Untermieterin/der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird
Wird bei der Untervermietung gegen diese Gründe verstoßen, kann in den beiden ersten Fällen die Vermieterin/der Vermieter den Hauptmietvertrag der Untervermieterin/des Untermieters aufkündigen oder/und in allen vier Fällen, wenn die Untervermietung vertraglich ausgeschlossen wurde, auch auf Unterlassung der Untervermietung klagen.
Eine teilweise Untervermietung – solange die Hauptmieterin/der Hauptmieter noch in der Wohnung wohnt und keine der oben angeführten Gründe vorliegen – kann die Vermieterin/der Vermieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nicht rechtswirksam verbieten.
Auch bei Mietwohnungen, die in den Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) fallen, ist aus bestimmten Gründen ein Untermietverbot zulässig.
Quelle: www.help.gv.at
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