Eine komplexe Materie
Das Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes erklärt Baudirektor Michael Madreiter so: „Gesetzlich festgelegt sind Raumordnungsziele überörtlich. Gesetzgeber sind dabei Bund und Land. Die Gemeinde kann im Rahmen dieser Gesetze eigene Verordnungen erlassen. Sie kann zum Beispiel – wie in Baden – eine Hochhauszone – 35 Meter verordnen, wie dies beim geplanten Hochregallager der NÖM der Fall ist. Zunächst wurde in Baden ein Entwicklungskonzept erstellt, in dem die Strategie festgelegt ist, wie sich die Stadt entwickeln soll. Nicht jede Gemeinde muss ein Entwicklungskonzept haben, Baden hat es sehr wohl und legt darin fest, wie sich Mobilität, Grünraum etc. entwickeln soll. Darauf baut der Flächenwidmungsplan auf, den jede Gemeinde verpflichtend haben muss. Aus der Flächenwidmung (Widmungsarten sind Bauland, Grünland, Verkehrsflächen) ergibt sich der Bebauungsplan mit detaillierten Bestimmungen, wie ein Bauwerk in einer bestimmten Zone auszusehen hat, abhängig davon ob es im Gewerbegebiet, an der Peripherie oder im Zentrum errichtet wird.“
Bis 8. August liegen am Gemeindeamt geplante Änderungen im Bereich Raumordnung und Bebauungsplan zur Einsichtnahme auf. Es können dazu Stellungnahmen abgegeben werden, die in der Gemeinderatssitzung am 26. September verlesen werden müssen, ehe Beschlüsse gefasst werden. Ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung etwaiger Einwendung besteht jedoch nicht.
Sämtliche Verordnungen der Gemeinde müssen nach Beschlussfassung auch noch von der Landesregierung geprüft werden.
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