Regelungen im Bezirk Braunau
Lärmbelästigung durch Rasenmähen
Für die Ruhezeiten und die Lärmbelästigung durch das Rasenmähen gibt es keine allgemein gültige Regelung im Bezirk. Jede Gemeinde kann hierzu eine eigene Verordnung erlassen.
BEZIRK BRAUNAU. Wenn es draußen wärmer wird, startet damit auch wieder die Rasenmäher-Saison. Bevor man den Rasenmäher anwirft, sollte man sich allerdings darüber informieren, wie die Ruhezeiten in der eigenen Gemeinde eigentlich geregelt sind, um es sich nicht mit den Nachbarn zu verscherzen.
Gesetzeslage zum Thema Lärm
Entgegen der weit verbreiteten Meinung gibt es keine allgemein gültige Nacht- oder Mittagsruhe. Durch § 41 Oö. Gemeindeordnung kann jede Gemeinde jedoch eine eigene Verordnung erlassen, um die Ruhezeiten individuell zu bestimmen. Einige Gemeinden im Bezirk Braunau haben diese Möglichkeit genutzt. In allen anderen Gemeinden wird Lärmbelästigung durch §3 des Oö. Polizeistrafgesetzes geregelt.
Die Höhe der Strafe ist abhängig davon, wann und wo der Lärm erregt worden ist.
Dort steht: "Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung." Diese Übertretung kann auch teuer werden. Wer keine Rücksicht auf andere nimmt und sich eine Anzeige einhandelt, kann mit einer Geldstrafe zwischen 100 und 360 Euro bestraft werden. "Die Höhe der Strafe ist immer abhängig davon, wann und wo der Lärm erregt worden ist", sagt Herbert Wagenhammer von der Bezirkshauptmannschaft Braunau.
Auch zivilrechtlich kann gegen Lärmbelästigung vorgegangen werden und zwar in Form einer Unterlassungsklage. Dies kann sich jedoch über einen längeren Zeitraum hinziehen, da erst vom zuständigen Bezirksgericht geprüft werden muss, ob der Lärm das ortsübliche Ausmaß überschreitet.
Beschwerden im Bezirk
Insgesamt halten sich die Beschwerden wegen Lärm durch Rasenmähen im Bezirk in Grenzen. "Es ruft schon oft jemand deswegen an. Aber wenn man dann erklärt, dass die beschuldigte Person auch erfährt von wem sie angezeigt wurde, sehen die meisten Leute dann doch von einer Anzeige ab", so Wagenhammer.
Laut der Braunauer Stadtpolizei gibt es die meisten Beschwerden, wenn jemand an einem Samstag um die Mittagszeit oder im Sommer spät abends noch den Rasenmäher startet.
Beschwerden über Lärm durch zu laute Musik, Streitigkeiten oder andere handwerkliche Tätigkeiten sind hingegen im Bezirk Braunau keine Seltenheit. Meldungen über diese Arten von Lärmerregung gibt es laut Wagenhammer mehrere pro Woche.
Verordnungen der Gemeinden
- In Altheim ist das Rasenmähen Montag bis Freitag von 20 Uhr bis 6 Uhr, an Samstagen bis 7 Uhr und ab 18 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zur Gänze verboten.
- Braunau verbietet Rasenmähen an allen Sonn- und Feiertagen, von Montag bis Freitag während der Mittagszeit von 12 Uhr bis 14 Uhr und nachts von 20 Uhr bis 7 Uhr und an Samstagen bis 9 Uhr früh und ab 20 Uhr abends.
- In den Gemeinden Burgkirchen und Helpfau Uttendorf gibt es ein Rasenmäher-Verbot nur an Sonn- und Feiertagen. Allerdings empfiehlt Burgkirchen zusätzlich Montag bis Freitag ab 20 Uhr und Samstags ab 18 Uhr ebenfalls darauf zu verzichten.
- In Mattighofen gilt das Verbot ebenfalls an allen Sonn- und Feiertagen und von Montag bis einschließlich Samstag in der Mittagszeit von 12 Uhr bis 14 Uhr und an Samstagen zusätzlich ab 18 Uhr.
- Schwand im Innkreis verbietet Rasenmähen von Montag bis Freitag 12 Uhr bis 14 Uhr und ab 20 Uhr, Samstag ab 19 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
- St. Pantaleon erlaubt das Rasenmähen von Montag bis Samstag in der Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 20 Uhr. In der verbleibenden Zeit sowie an Sonn- und Feiertagen ist es verboten.
- In St. Peter ist Rasenmähen an Samstagen ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze und an Wochentagen in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr innerhalb des gesamten Gemeindegebietes verboten.
In Lengau, Munderfing, Neukirchen an der Enknach, Ostermiething, St. Georgen am Fillmannsbach und St. Veit gibt es zum Thema Ruhezeiten keine Verordnung, aber Empfehlungen der Gemeinde, die für eine gute Nachbarschaft sorgen sollen.
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