Bruck an der Leitha
Zu diesen Zeiten ist das Rasenmähen erlaubt
Gesetzliche Ruhezeiten gibt es in Österreich nicht, aber Gemeinden können Verordnungen erlassen, wann gemäht, gebohrt, gehämmert und gesägt werden darf. Der Brucker Chefinspektor Siegfried Pischa erklärt, wann die Polizei straft.
BEZIRK BRUCK. Die Sonne scheint, die Vögel zwitschern, die Blumen blühen - Zeit den Rasenmäher anzuschmeißen und den Garten frühlingsfit zu machen. Aber Achtung: Die Nachbarinnen und Nachbarn könnten sich durch das Mähen, Sägen, Hämmern oder Bohren beim Sonntagskaffee gestört fühlen. Doch wann darf ich Lärm machen? Und wer bestimmt die Ruhezeiten?
Keine "gesetzlichen" Ruhezeiten
Entgegen der weit verbreiteten Meinung gibt es in Österreich keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer "absoluten Nachtruhe" zwischen 22 und 6 Uhr. Auch in diesem Zeitraum muss im Einzelfall geprüft werden, ob ungebührliche Lärmerregung vorliegt. Elektrorasenmäher sind mit 70 Dezibel etwas leiser als Benzinrasenmäher mit 90 Dezibel. Zum Vergleich: Eine Unterhaltung hat 60 Dezibel – die Schmerzgrenze beginnt bei 100 Dezibel.
Wann das Rasenmähen und andere lärmerregende Tätigkeiten erlaubt sind, kann von den Gemeinden in einer Verordnung selbst geregelt werden. Doch nicht nur während der Ruhezeiten, sondern auch tagsüber darf kein störender Lärm in "ungebührlicher Weise" erregt werden. Haslau-Maria Ellend hat hierzu keine Verordnung, aber trotzdem gibt es "im Großen und Ganzen keine Probleme", wie Bürgermeister und Jurist Jürgen Preselmaier erläutert. Während der üblichen Ruhezeiten (nachts, sonn- und feiertags) wird dies jedoch strenger geahndet, weiß Chefinspektor Siegfried Pischa vom Bezirkspolizeikommando Bruck an der Leitha und erläutert:
"Das Thema Rasenmähen bzw. Lärm ist ein sehr schwieriges Thema, da der Lärm subjektiv unterschiedlich empfunden wird. Eine genaue und exakte Feststellung, wie zum Beispiel bei der Geschwindigkeitsmessung, ist hier nicht möglich. Es bedarf immer einer individuellen Prüfung, ob eine angezeigte Lärmerregung störend und ungebührlich ist. Diese Prüfung wird in der Regel vor Ort von der Polizei durchgeführt."
Zur Strafbarkeit verweist Pischa auf § 1 des NÖ Polizeistrafgesetzes:
Verletzung des öffentlichen Anstandes und ungebührliche Erregung störenden Lärms
Wer
a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
b) den öffentlichen Anstand verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Unter "störendem Lärm" sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. (...)
"Abschließend kann deshalb gesagt werden, dass im Sinne einer guten Nachbarschaft beim Lärmerregungen geraten wird das Gespräch mit dem Verursacher zu suchen. Dies führt in den meisten Fällen zu einer Lösung des Problems. Teilweise kommt es natürlich auch zu Anzeigen wegen Lärmerregungen, speziell in den Sommermonaten. Eine genaue Anzahl an Einsätzen kann jedoch nicht genannt werden",
so Pischa.
Einige Rasenmähzeiten im Bezirk Bruck
- Bad Deutsch-Altenburg: verboten werktags (Mo-Sa) 20-7 Uhr, Sonn- und Feiertage (Verordnung)
- Bruck: keine Vorgaben
- Hainburg: verboten Nachtzeit (22-6 Uhr), Samstag ab 18 Uhr, Sonn- und Feiertage (Verordnung)
- Petronell-Carnuntum: erlaubt Mo-Fr 6-20 Uhr, Sa 6-18 Uhr (Verordnung)
- Trautmannsdorf: zu unterlassen Sonn- und Feiertage (Empfehlung)
Nähere Infos zu den Rasenmähzeiten in NÖ finden Sie auf oesterreich.gv.at
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