Eingetragene Partner und Erbrecht
Eingetragene Partnerschaften sind laut österreichischem Recht nur gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten, also Mann-Mann oder Frau-Frau. Für die heterosexuellen Paare in einer klassischen Mann-Frau-Beziehung gibt es die Möglichkeit nicht.
Dennoch gelten für die gleichgeschlechtlichen Paare die selben erbrechtlichen Regeln wie für verheiratete Ehepaare. Daher steht ihnen das gesetzliche Erbrecht samt Pflichtteilsrecht ebenso zu wie diverse vertragliche Regelungen. Dazu zählen beispielsweise Schenkungsverträge unter Lebenden, Schenkungsverträge von Todeswegen und Übergaben. Auch Testamente können und sollten von ihnen errichtet worden.
Dies gilt ebenso für unverheiratete heterosexuelle Paare. Sie sind trotz den neuen "außerordentlichen Erbrechts" gut beraten, ein Testament zu errichten. Denn ansonsten sind Lebensgefährten - Mann oder Frau - zumeist rechtlos. Die gilt auch für eine allfällige Witwen- oder Witwerpension, die eben nicht zusteht.
Bei solchen erbrechtlichen Absicherungen geht es nicht unbedingt um testamentarische Erbrechte, sondern vielmehr um Absicherungen der Wohn- oder Nutzungsmöglichkeiten in Häusern bzw. Wohnungen des jeweils anderen. Auch allfällige Vorkaufsfrechte hinsichtlich bestimmter Grundstücke zu "günstigen Preisen" können vorgesehen werden.
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