AK Burgenland informiert
Dürfen Arbeitgeber Impfung verlangen?
AK-Rechtsexpertin Brigitte Ohr liefert die Antworten für Arbeitnehmer rund um die Covid-Impfungen. Die Rechtslage ist komplex.
BURGENLAND. Gleich vorweg: Es gibt keine Impfpflicht. „Nach der aktuellen Rechtslage können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht dazu verpflichten, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen", erklärt AK-Rechtsexpertin Brigitte Ohr und ergänzt: „In einzelnen Bereichen wie etwa in der Pflege regelt das Epidemiegesetz aber jetzt schon die Möglichkeit, generell Schutzimpfungen anzuordnen. Für die Gesundheitsberufe spricht die Bioethikkommission von einer dringenden Impfempfehlung, um gewisse Tätigkeiten verrichten zu können. Damit kommt die Impfung einer Art ‚Berufsausübungserfordernis‘ gleich.“
Konsequenzen für Nicht-Geimpfte
Die Ablehnung der Impfung kann arbeitsrechtlich zu Konsequenzen führen. „Da generell in vielen Bereichen der Arbeitswelt kein Kündigungsschutz besteht, können Kündigungen jederzeit ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zum Beispiel auch zu Versetzungen kommen. In beiden Fällen bedarf es einer Einzelprüfung und ist eine Beratung in unserer Arbeitsrechtsabteilung empfehlenswert“, erläutert die Juristin.
Impfstatus offenlegen?
Zu bezahlen ist eine vom Arbeitgeber gewünschte Impfung vom Unternehmen. Bei einem Bewerbungsgespräch besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, richtige Angaben über den Impfstatus zu machen. Aber: Eine Pflicht zur Offenlegung des Impfstatus wäre dann anzunehmen, wenn von einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen, gegenüber denen das Unternehmen zum Schutz verpflichtet ist, auszugehen ist. Das wäre dann beispielsweise für Beschäftigte im Gesundheitsbereich relevant. Verweigern Bewerber die Auskunft, so haben die potentiellen Arbeitgeber das Recht, die Bewerbung nicht zu berücksichtigen.
Private können Impfung verlangen
Geht es um Bildung und Betreuung können weder Schulen noch Erwachsenenbildungseinrichtungen – nach derzeitiger Rechtslage – eine Impfung als Voraussetzung für den Besuch oder Aufnahme verlangen.
Ausnahme: Privatschulen und private Einrichtungen. Sie können aufgrund eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses eine Neuaufnahme an eine erfolgte Impfung knüpfen.
Konzertbesuch nur für Geimpfte?
Ähnlich gilt es für private Unternehmen. Hier gilt bei Vertragsabschlüssen grundsätzlich die Privatautonomie. Das heißt, private Unternehmen können selbst entscheiden, mit wem sie Verträge eingehen und mit wem nicht. Damit könnten Flugreisen mit bestimmten Airlines, ein Fitnessstudiobesuch oder ein Konzertbesuch nur für geimpfte Personen möglich sein.
Im Gesundheits- und Pflegebereich können stationäre und mobile Pflegeeinrichtungen weder eine Aufnahme oder Betreuung von nicht-geimpften Personen verweigern, noch nicht-geimpften Besuchern den Zugang – gilt auch für das Krankenhaus - verwehren.
Impfung ist eine Empfehlung und keine Verpflichtung
Wichtig ist allerdings: die Covid-19-Impfung ist eine Empfehlung und keine Verpflichtung, daher ist die Information rund um die Impfung wichtig. „Die bisherigen Studien zeigen, dass die Impfungen schwere Verläufe verhindern können. Damit schützen die Impfungen die Gesundheit jedes Einzelnen und damit unser Gesundheitssystem vor Überlastung“, erklärt die AK-Expertin.
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