Haltung von Hunden und Katzen
„Unheil schon im Vorfeld abwenden“
Das Landessicherheitsgesetz sieht ein Bewilligungsverfahren unter Einbindung des Amtstierarztes für das Halten von mehr als vier Hunden und/oder acht Katzen vor.
EISENSTADT. Sicherheitsreferent LHStv. Johann Tschürtz und Tierschutzombudsfrau Gabriele Velich präsentierten Details zu den Regelungen über die Tierhaltung, die im Landessicherheitsgesetz festgeschrieben sind.
Bewilligung ab fünf Hunden notwendig
So soll künftig das Halten von mehr als vier Hunden und/oder acht Katzen an ein Bewilligungsverfahren durch die Gemeinde gebunden sein. Im Verfahren hat die Gemeinde den Amtstierarzt als Amtssachverständigen beizuziehen.
„Es kann nicht zielführend sein, in einer 50 Quadratmeter-Wohnung sechs Hunde oder zwölf Katzen zu halten.“
„Es hat in der Vergangenheit vermehrt Bissattacken gegeben“, sagte Tschürtz. Mit dem neuen Gesetz soll eine Situation geschaffen werden, wo jeder so mit den Tieren umgeht, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht. „Es kann nicht zielführend sein, in einer 50 Quadratmeter-Wohnung sechs Hunde oder zwölf Katzen zu halten“, so Tschürtz.
Velich sieht die Neuregelung aus Sicht des Tierschutzes positiv. „Die Tiere finden bessere Bedingungen vor. Hunde können auch ein besseres Sozialverhalten entwickeln“, so Velich.
„Unheil schon im Vorfeld abwenden“
Durch die neuen Regelungen werden „Mehrhundehaushalte“ der bewilligenden Behörde bereits bekannt sein. „Damit kann man Unheil schon im Vorfeld abwenden. Viele Menschen, die helfen wollen und eine größere Anzahl an Tieren beherbergen, wachsen die Probleme schnell über den Kopf“, so Velcih.
Hundezüchter sind bereits jetzt zur Meldung an die zuständige Behörde verpflichtet.
Das neue Landessicherheitsgesetz soll am 24. Jänner im Landtag beschlossen werden.
Regelung für die Grünen unverständlich
Kritik kommt vom Tierschutzsprecher der Grünen, Wolfgang Spitzmüller. Er sieht in der geforderten Bewilligung einen unnötigen generellen Verdacht gegenüber Tierhalter im Burgenland, die außerdem noch einen großen bürokratischen Aufwand mit sich bringen. „Die Regelung ist für mich unverständlich, kann doch laut §18 ohnehin ein örtliches Tierhalteverbot von der Gemeinde ausgesprochen werden und zwar bei der Gefährdung von Personen, oder bei über das örtlich zumutbare Maß hinausgehende Belästigung, egal um wie viele Tiere es sich handelt“, so Spitzmüller.
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