Verfassungsgerichtshof
Bund haftet nicht gegenüber geschädigten Commerzialbank-Kunden

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden: Keine Amtshaftung gegenüber geschädigten Bankkunden | Foto: Doris Pichlbauer
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Die Regelung, wonach der Bund nicht für Schäden haftet, die Kunden einer insolventen Bank erlitten haben, ist verfassungskonform – so die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) in der Causa Commerzialbank Mattersburg.

MATTERSBURG. Rund 30 Kunden der Commerzialbank Mattersburg hatten nach der Insolvenz der Bank beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Amtshaftungsklagen gegen den Bund eingebracht. Im Zuge dieser Verfahren wurde Anträge auf Aufhebung der Bestimmung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, wonach die Republik Österreich gegenüber Kunden nicht hafte, wegen Verfassungswidrigkeit eingebracht. Der VfGH hat die Anträge nun abgewiesen.

Wann haftet der Bund?

Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass die im Jahr 2008 eingeführte Bestimmung vorsieht, dass der Bund nur für solche Schäden haftet, welche die Finanzmarktaufsicht (FMA) den von ihr geprüften Unternehmen (also z.B. Kreditinstituten) rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat. Daraus folgt, dass Bankkunden keine Amtshaftung auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen der FMA beanspruchen können.

Ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes

Nach der angefochtenen Bestimmung dient das Aufsichtsrecht dem Schutz der Gläubiger (An- und Einleger) in ihrer Gesamtheit; die An- und Einleger sollen Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes haben (Funktionsschutz). Das Finanzmarktaufsichtsrecht zielt aber nicht darauf ab, die einzelnen An- und Einleger im Wege der Amtshaftung schadenersatzrechtlich vor Aufsichtsfehlern zu schützen.

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Die mit der angefochtenen Bestimmung – vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Finanzkrise des Jahres 2008 – getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Steuerzahler nicht im Wege der Amtshaftung für die wirtschaftlichen Folgen einer Bankeninsolvenz aufkommen soll, verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht. Es ist daher nicht verfassungswidrig, dass bei einer (behauptetermaßen) rechtswidrigen Ausübung der Aufsicht nur Banken bzw. Unternehmen einen Anspruch auf Amtshaftung gegenüber dem Bund haben, die dieser Aufsicht auch unterliegen.

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