Hochwassereinsatz führt zu Arbeitsrechtsfragen

Angestellter oder Arbeiter? Das ist hier die Frage.
  • Angestellter oder Arbeiter? Das ist hier die Frage.
  • hochgeladen von Roland Wolf

PREGARTEN. Naturkatastrophen wie das jüngste Hochwasser stellen viele Beschäftigte vor arbeitsrechtliche Probleme. Vor allem die Frage, ob es sich um einen Dienstverhinderungsgrund mit Anspruch auf Entgeltzahlung handelt, wenn Betroffene nicht zur Arbeit kommen können, beschäftigt derzeit die Rechtsberater von Arbeiterkammer und Gewerkschaften. Die Rechtslage ist für Arbeiter und Angestellte nämlich unterschiedlich. „ Es ist höchste Zeit, in dieser Frage endlich eine faire Gleichstellung herbeizuführen", sagt der SPÖ-Nationalratsabgeordnete Walter Schopf aus Pregarten. Er wird das Thema ins Parlament bringen.

Wer derzeit nicht zur Arbeit kommen kann, weil entweder das Zuhause überflutet wurde, der Arbeitsplatz nicht erreichbar ist, die Firma wegen Hochwasserschäden zugesperrt ist oder weil er/sie sich im Katastrophenhilfsdienst befindet, steht vor der Frage: Muss ich Urlaub oder Zeitausgleich nehmen oder handelt es sich um einen Dienstverhinderungsgrund mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Die Antwort darauf ist derzeit alles andere als eindeutig. "Arbeitsrechtlich ist der Sachverhalt von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt vor allem davon ab, ob es sich bei den betroffenen Beschäftigten um Angestellte oder Arbeiter handelt und welcher Kollektivvertrag gilt", sagt Schopf. „Wir orten in dieser Frage eine große Unsicherheit in den Betrieben. Es wird höchste Zeit, dass es für solche Katastrophenfälle endlich eine einheitliche Regelung gibt.“

Es sei nicht einzusehen, dass sich manche Opfer von Hochwasserkatastrophen oder Helfer in einer derartigen Ausnahmesituation auch noch Urlaub oder Zeitausgleich nehmen müssen, so Schopf. Bis es gesetzliche Regelungen zur Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten gibt, appelliert der Pregartner Bundespoltitiker an die Arbeitgeber, Verständnis zu zeigen, ihre Verantwortung der Gesellschaft gegenüber wahrzunehmen und Dienstverhinderungen zu gewähren. Schließlich bekämen die Arbeitgeber nach dem Katastrophenschutzgesetz ohnehin einen Teil der Lohnkosten ersetzt.

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