Vorwürfe gegen die GemNova allesamt haltlos

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INNSBRUCK/ABSAM. Ein Tagesordnungspunkt der Gemeinderatssitzung in Absam am 12. September war eine mögliche Vereinbarung der Gemeinde Absam mit der GemNova Bildungspool Tirol gemeinnützige GmbH. Dieser Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt, nachdem Gemeinderat Mag. Michael Unterweger von der Liste "Wir Absamer" schwere Vorwürfe erhoben hatte und diese auch in einer Aussendung mitgeteilt wurden. Insgesamt sind die Vorwürfe gegenüber der GemNova sowohl in der Gemeinderatssitzung, als auch in der Aussendung der Liste „Wir Absamer“ laut GemNova-Geschäftsführer Alois Rathgeb allesamt haltlos und entbehren jeglicher Grundlage.

„Wir haben uns bereits im Vorfeld der Gesellschaftsgründung im Jahr 2016 selbstverständlich auch intensiv mit den gewerberechtlichen sowie arbeitsrechtlichen Themen auseinandergesetzt und haben uns dazu von Experten (Rechtsanwalt und Steuerberater) beraten und begleiten lassen. Die GemNova Bildungspool Tirol gemeinnützige GmbH ist – wie der Name schon sagt – gemeinnützig und nicht auf Erzielung eines Gewinnes gerichtet. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Allgemeinheit durch Förderung der Kinder- und Jugendfürsorge sowie Förderung der Schulbildung und Erziehung. Gegenstand und Tätigkeit des Unternehmens ist nicht die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung, sondern vielmehr die Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen an Schulen, Kindergärten und sonstigen Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen.
Die Gesellschaft übt keinerlei gewerbsmäßige Tätigkeit aus, da die dafür erforderliche Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen dient dazu, die Eigenkosten bzw. entstehenden Unkosten zu decken, und nicht, um einen Gewinn zu erzielen. Eine Gewerbeberechtigung ist somit nicht erforderlich - und schon gar nicht jene der Arbeitskräfteüberlassung, da keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.

Die Tätigkeiten stellen ein umfängliches Dienstleistungspaket dar, in dem wir die gesamte Durchführung der Freizeitbetreuung bis hin zur Förderabwicklung als Dienstleistung erbringen, was keinerlei Arbeitskräfteüberlassung darstellt. Das genannte „Gutachten“ der Wirtschaftskammer Tirol ist ein kurzes Schreiben an Herrn Hasibeder, in welchem lediglich ausgeführt wird, dass im Falle einer vorliegenden Arbeitskräfteüberlassung das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) auf die Bildungspool GmbH grundsatzlich anzuwenden wäre, da diese eine privatrechtliche GmbH und selbst keine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist (das würde einen Ausnahmetatbestand vom AÜG darstellen). Diese Aussage der WK Tirol stimmt, das Schreiben beschäftigt sich aber in keinster Weise mit der Frage, ob unsere Tätigkeiten gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung darstellt, was ja – wie oben dargestellt – gerade nicht der Fall ist.

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