Geflügelfarm Obsteig
Landesverwaltungsgericht zweifelt Rechtmäßigkeit an

Das Verfassungsgericht überprüft nun die Rechtmäßigkeit der Flächenwidmung für den geplanten Geflügelstall im Obsteiger Weiler Wald. | Foto: Kurt Stengg
  • Das Verfassungsgericht überprüft nun die Rechtmäßigkeit der Flächenwidmung für den geplanten Geflügelstall im Obsteiger Weiler Wald.
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Auf Antrag des Landesverwaltungsgerichtshof wird das Verfassungsgericht die möglicherweise nicht rechtsgültig zustandegekommene Flächenwidmung für den Geflügelstall in Obsteig prüfen.

OBSTEIG. Auf Antrag des Landesverwaltungsgerichtshofs wird das Verfassungsgericht die möglicherweise nicht rechtsgültig zustandegekommene Flächenwidmung für den Geflügelstall in Obsteig prüfen. Der Gemeinderat von Obsteig hatte im Juni 2021 eine Fläche im Landschaftschutzgebiet des Obsteiger Weiler Walds zur Sonderfläche Geflügelstall umgewidmet.

Unmittelbare Nachbarn des geplanten Betriebs hatten daraufhin Beschwerde eingelegt, woraufhin das Landesverwaltungsgericht (LVwG) einen Antrag auf Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellte. Die Flächenwidmung sei auf der Grundlage "mangelhafter Grundlagenforschung" erfolgt, so die Kritik des LVwG. "Dem Gemeinderat der Gemeinde Obsteig lagen bei Erlassung der gegenständlichen Flächenwidmungsänderung keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen ... vor", so der LVwG. Bemängelt wird unter anderem, dass sich der Gemeinderat auf "Gutachten bzw. Stellungnahmen stützte, welche von unzutreffenden Gegebenheiten ausgingen".

Falsche Voraussetzungen

Konkret hätte der Gemeinderat davon ausgehen müssen, dass alle Vorhaben entsprechend der Widmung umgesetzt werden könnten. Sprich, dass der Betreiber tatsächlich 2.999 Puten im geplanten Geflügelstall unterbringt, anstelle der in den meisten Gutachten genannten 800 Stück. Bei der Überprüfung der Übereinstimmung des Projekts mit den Zielen der örtlichen Raumordnung hätte ein naturkundefachlicher Sachverständiger, und nicht nur der Raumplaner der Gemeinde, hinzugezogen werden müssen.

Außerdem sei bei der Erlassung des Bebauungsplans ein Formfehler passiert und der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Gemeinderatssitzung, bei der die Umwidmung beschlossen worden war, sei weder zuvor beschlossen worden noch rechtsmäßig erfolgt. Bei der verkehrsmäßigen Erschließung der Widmungsfläche wurde zwar die Erreichbarkeit mittels 2-Achser überprüft, jedoch laut LVwG nicht, ob diese "für die widmungsgerechte Verwendung der Fläche ausreicht". Der Raumplaner der Gemeinde hatte jedoch in seinem Gutachten, das der Flächenwidmung zugrunde lag, festgehalten, es sei "eine ausreichende Zufahrt durch den Nachweis der Schleppkurven für 3-achsige LKW nachgewiesen". Der Gemeinderat hätte zur Klärung der Frage, ob eine ausreichende verkehrstechnische Erschließung vorliegt, neuerlich das Baubezirksamt einbinden müssen, so der LVwG.

Widerspruch in sich

Bei der Flächenwidmung sei es zudem zu einem Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept gekommen: Sonderflächenwidmungen dürfen nämlich eigentlich nur in einem "räumlichen Naheverhältnis zu bestehenden Siedlungsteilen bzw. Einzelgebieten" erfolgen, Gebäude "nur im unmittelbaren Nahbereich bestehender Gebäude errichtet werden." Der Planungsbereich für den Geflügelstall wurde jedoch laut Amtssachverständigen absichtlich so gewählt, "um mögliche Nutzungskonflikte abzumindern." Somit liege ein Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde vor: "Dies damit zu rechtfertigen, dass so Nutzungskonfliken besser begegnet werden könnte, sieht das örtliche Raumordnungskonzept nicht vor", so der LVwG.

Sollte der Verfassungsgerichtshof nun im Rahmen der Verordnungsprüfung die Bedenken des Landesverwaltungsgerichts teilen, würde die Flächenwidmung und in weiterer Folge den Baubescheid aufgehoben. Der Bürgermeister der Gemeinde Obsteig Erich Mirth wollte zu der Causa keine Stellungnahme abgeben. Rechtsanwalt Ewald Jenewein, der einen Nachbarn vertritt, rechnet mit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichts nicht vor Ablauf von drei Monaten.

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