Fehlalarm bei Rauchwarnmeldern
"Hoppla, hier brennt's ja gar nicht!"

Feuermelder müssen regelmäßig gewartet werden. Trotzdem kommt es häufig zu Fehlalarmen. | Foto: Adobe Stock
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  • Feuermelder müssen regelmäßig gewartet werden. Trotzdem kommt es häufig zu Fehlalarmen.
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Sie sind außer Haus und plötzlich geht der Rauchwarnmelder los. Die Feuerwehr wird alarmiert, verschafft sich Zutritt und stellt fest: Es war ein Fehlalarm.

KÄRNTEN. Wer zahlt einen solchen Feuerwehreinsatz und wie sieht es also rein rechtlich hinsichtlich der Versicherung und Folgen aus? Wir sprachen dazu mit Michael Schneider, Leiter der Brandverhütungsstelle des Kärntner Landesfeuerwehrverbands.

Fehl- oder Täuschalarm?

Grundsätzlich gibt es laut Michael Schneider keine eindeutigen Regelungen. „Die Feuerversicherer gehen sehr unterschiedlich mit dem Thema um. Viel hängt davon ab, welchen Vertrag ein Versicherungsnehmer hat und so kann es sein, dass die Kosten eines Fehlalarms übernommen werden oder auch nicht.“ Ein Fehlalarm liegt vor, wenn der Rauchwarnmelder ein technisches Problem hat. Im Gegensatz dazu steht der Täuschungsalarm. „Dieser liegt dann vor, wenn der Rauchmelder durch eine andere Kenngröße getäuscht wird und dies meldet – hierunter fallen etwa angebrannte Speisen, die nicht unmittelbar zu einem Brand führen“, so Schneider.

War der Einsatz nötig?

Erst kürzlich gab es zwei Fälle in Kärnten, bei denen die Wohnungs- bzw. Hauseigentümer eingeschlafen sind. „In solchen Fällen gilt zu klären, ob die Situation lebensbedrohlich war. Wenn dies der Fall ist, erfolgt keine Verrechnung, da es ein bestimmungsgemäßer Einsatz war. Wenn eine Wohnung nicht einsehbar ist, was meist der Fall ist, versuchen wir mit den geeignetsten Mitteln in die Wohnung einzudringen. Im Minimalfall muss ein Fenster, im Extremfall eine Wohnungstür von außen geöffnet werden – hier wird oftmals der Mieter auf den Kosten sitzen bleiben“, erklärt Schneider. Die Feuerwehr wird hier nicht zur Rechenschaft gezogen, denn es ist grundsätzlich ihr Auftrag, im Sinne von „Gefahr in Verzug“ zu handeln. Versicherungen übernehmen aber in der Regel die Kosten infolge solcher Einsätze.

Regelmäßige Wartung

So bleibt am Ende noch die Frage: Wer ist für die regelmäßige Wartung der Geräte und deren Funktionstüchtigkeit zuständig? Dies ist laut Michael Schneider rechtlich eindeutig in der „Durchführungsverordnung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung“ niedergeschrieben. Dort steht wörtlich „Die Funktion der Rauchwarnmelder in Wohnungen ist nach Angaben der Hersteller, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zu überprüfen.“ Wer dafür zuständig ist, wird aber in letzter Konsequenz der Mietvertrag festlegen.

Feuermelder müssen regelmäßig gewartet werden. Trotzdem kommt es häufig zu Fehlalarmen. | Foto: Adobe Stock
Michael Schneider, Leiter der Brandverhütungsstelle des Kärntner Landesfeuerwehrverbands | Foto: KLFV

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