Arbeiterkammer: Ausbildungskosten unberechtigt vom Lohn abgezogen

Aus- und Weiterbildungskosten müssen bei einer fehlenden Vertragsvereinbarung vom Arbeitgeber getragen werden. | Foto: pixabay
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  • hochgeladen von Sebastian Glabutschnig

Einer Angestellten wurde nach zwei Jahren Beschäftigung in einem Feldkirchner Unternehmen ein Betrag von rund 1.760 Euro vom Lohn abgezogen. Als Grund wurde die Aubildungen genannt, die die Kärntnerin im Laufe der Ausbildungen absolviert hat.  Die Kosten dafür wurden vom Dienstgeber übernommen, aber mit der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Lohnabrechnung wieder abgezogen. Laut Heimo Rinösl, Bezirksstellenleiter der Arbeiterkammer-Feldkirchen ungerechtfertigt: „Die Aus- und Weiterbildungskosten sind unter anderem nur dann zurückzuzahlen, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt“. Die Arbeiterkammer hat in diesem Fall Klage eingebracht und das ungerechtfertigt abgezogene Geld vor Gericht zurückerkämpft.

Schriftlich vereinbaren

Laut Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) müssen Aus- und Weiterbildungskosten mit einer Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung festgelegt werden. Nur dann sind die Ausbildungskosten vom Dienstnehmer zu tragen. Auch die Dauer, wie lange die Ausbildungskosten zurückgezahlt werden müssen, ist zu vereinbaren. Präsenzdienst und Karenzurlaube nach dem Mutterschutzgesetz können nicht angerechnet werden.

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