Kärnten
Land beschließt neues Kärntner Rettungsdienstgesetz

Heute, Dienstag, wurde die Novelle für das Rettungsförderungsgesetz zum Kärntner Rettungsdienstgesetz beschlossen: Der bodengebundene Notarztdienst wird in Rettungsdienstgesetz überführt und Rettungsleitstelle normiert. Der Rettungsbeitrag für das Rotes Kreuz wird bis 1. Jänner 2021 rückwirkend erhöht.

KÄRNTEN.“Mit der Novellierung des Rettungsförderungsgesetzes zum Kärntner Rettungsdienstgesetz machen wir die legistische Grundlage für unser Rettungswesen zukunftsfit“, erklärte heute, Dienstag, Gesundheitsreferentin Beate Prettner im Anschluss an die Regierungssitzung. “Bislang hat das Gesetz ausschließlich das Förderwesen geregelt, nun haben wir die Zielsetzungen deutlich erweitert. Unter anderem wurde auch das bodengebundene Notarztwesen in das Gesetz aufgenommen“, so Prettner. Bislang war das bodengebundene Notarztwesen (anders als die Flugrettung) im Kärntner Mindestsicherungsgesetz verankert. Normiert wurde zudem die Rettungsleitstelle, die vom Roten Kreuz betrieben wird – “inklusive erweiterter Überprüfungsrechte der Mittelverwendung durch das Land“, sagte Prettner.

Erhöhung des Rettungsbeitrages

Ebenfalls beschlossen wurde eine bis 1. Jänner 2021 rückwirkende Erhöhung des Rettungsbeitrages für das Rote Kreuz. “Das Rote Kreuz Kärnten sichert einen 24-Stunden-Rettungsdienst und gewährleistet damit eine landesweit flächendeckende Versorgung“, betonte Prettner. Zuletzt sei der Bedarf deutlich gestiegen, mehr Personal und zusätzliche Fahrzeuge waren notwendig, um die Versorgung lückenlos abzusichern. Parallel dazu musste der Rückgang bei den Zivildienern durch zusätzliches Personal abgefedert werden. “Aus diesem Grund haben wir die Anhebung des so genannten Vorhaltungsbeitrages für das Rote Kreuz beschlossen: und zwar um 73 Prozent, konkret von 2,09 Euro auf 3,60 Euro. Das ergibt in Summe eine rückwirkende 'Nachzahlung‘ für das Jahr 2021 in Höhe von 1,7 Millionen Euro“, sagte die Gesundheitsreferentin.

Allgemeine und besondere Rettungsdienste

Das Rettungsdienstgesetz umfasst sämtliche Rettungsorganisationen – die allgemeinen Rettungsdienste ebenso wie die besonderen Rettungsdienste. Zur ersten Gruppe zählen: Rotes Kreuz, Samariterbund und Johanniter. Zur zweiten Gruppe gehören: Bergrettung, Wasserrettung und Höhlenrettung; außerdem sind auch Flugrettung und nunmehr neu das bodengebundene Notarztwesen inkludiert. Pro Jahr wurden bisher rund elf Millionen Euro an Förderungen ausbezahlt (mit einem 50/50-Anteil von Land und Gemeinden).

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