Corona-Virus
Was steht in der Handlungsanleitung für den Umgang mit Baustellen?

In den Sommermonaten wird am Elterleinplatz gearbeitet. | Foto: Edler
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Baustellen sind erlaubt. Doch was ist nun in Zeiten von "Corona" in Ordnung und was nicht? Eine Handlungsanleitung mit acht Punkten wurde ausgearbeitet. 

KÄRNTEN. Die Bauwirtschaft zählt zu den Schlüsselbranchen und soll in der Corona-Krise nicht zum Erliegen kommen. Bautätigkeit ist in Österreich trotz Corona-Virus erlaubt. Doch der Schutz der Mitarbeiter steht über allem. Die Bau-Sozialpartner (Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz) haben daher mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat eine Handlungsanleitung erarbeitet, wie man sich auf Baustellen zu verhalten hat. 

Klargestellt wird:
"Kann die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften weder durch die Einhaltung der Ein-Meter-Abstandsregel noch durch die Alternativmaßnahmen gewährleistet werden, so ist der Betrieb auf der Baustelle einzustellen."

Allgemeine Regeln

Grundsätzlich gelten zuerst einmal die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die sonst auch gelten:

  • Distanz von mindestens einem Meter
  • gründliches Händewaschen
  • nicht mit den Händen ins Gesicht fassen
  • in den gebeugten Ellbogen husten oder niesen – oder in ein Taschentuch, das man dann entsorgt

Arbeitshygiene

Zuallererst gelten die sanitären Maßnahmen gemäß §34 und §35 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV). Aber es gelten noch weitere Maßnahmen:

  • Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und regelmäßige Desinfektion der sanitären und sozialen Einrichtungen auf der Baustelle wie WC, Waschgelegenheiten, Aufenthaltscontainer (vor allem Tische, Stühle, Armaturen, Türgriffe) in kurzen Reinigungsintervallen (z. B. nach jeder Pause)
  • Bei Nutzung von Fahrzeugen, Baumaschinen und Werkzeugen ist bei einem Wechsel der Person, die die Maschine bedient, eine Desinfektion durchzuführen (vor allem von Haltegriffen, Schaltknauf, Lenkrad, Handbremse, Türgriffen, Armaturen …).
  • Ist eine Desinfektion im Einzelfall nicht möglich, können alternativ Handschuhe verwendet werden.

Organisatorisches

Durch organisatorische Maßnahmen kann man verhindern, dass sich zu viele Mitarbeiter gleichzeitig auf zu engem Raum befinden. Mögliche Maßnahmen:

  • zeitliche Staffelung und örtliche Entflechtung aller Beschäftigten, damit Abstand gewahrt werden kann (beim Umkleiden, bei Pausen) sowie zeitliche Staffelung der Arbeiten (keine Arbeiten gleichzeitig, sofern nicht technisch erforderlich)
  • Trennen der Arbeitsbereiche
  • Arbeitsverfahren so planen, dass sich möglichst wenige Beschäftigte gleichzeitig an einem Ort aufhalten.

Ausrüstung

Muss der Schutzabstand von mindestens einem Meter unterschritten werden, sind zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen zu machen:

  • bei Arbeiten im Freien oder in einem Rohbau: Mund-Nasen-Schutz oder Vollvisier (Schutzschild, von der Stirn bis unter das Kinn)
  • Arbeiten in geschlossenen Räumen: Mund-Nasen-Schutz. Wenn Atemschutzmasken der Klasse FFP 1 verfügbar sind, so sind diese zu tragen.
  • Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen: ausschließlich mit Atemschutzmasken, die zumindest der Klasse FFP 2 entsprechen, oder mit motorunterstütztem Atemschutz. Man muss auch überprüfen, ob diese Arbeiten momentan dringend durchgeführt werden müssen.

Können diese Vorgaben nicht eingehalten werden, sind Arbeiten mit Unterschreitung des Ein-Meter-Mindestabstandes nicht zulässig.

Risikogruppen

Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass Beschäftigte einer Covid-19-Risikogruppe angehören, so dürfen diese nicht in Bereichen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (besonders Arbeiten mit unter einem Meter Abstand) arbeiten. Risikogruppen sind z. B. Leute mit Immunsuppression oder Vorerkrankungen wie Diabetes.

Personentransporte

Dabei ist die Anzahl der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des notwendigen Mindestabstandes von einem Meter zwischen den Beschäftigten zu minimieren – und zwar:

  • in den Fahrzeugen bei An- und Abfahrten zu/von der Baustelle
  • bei Nutzung von Verkehrswegen auf der Baustelle
  • im Baustellenverkehr und beim Transport von Arbeitsmitteln zum Heben von Personen, wobei bei Unterschreiten des Mindestabstandes persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist

Schlafräume

Diese dürfen nicht mit mehr als einer Person belegt sein.Bauarbeiten-Koordination
Für Baustellen gemäß §6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist ein SiGe-Plan vorgeschrieben. Dieser muss vom Bauherrn oder -koordinator im Hinblick auf Covid-19 adaptiert werden (etwa größtmögliche zeitliche und örtliche Entflechtung der gleichzeitig durchgeführten Arbeiten; Definition der gemeinsamen sanitären Einrichtungen in Bezug auf die neuen Erfordernisse hinsichtlich Ausgestaltung, Benutzung und Organisation). Weiters im adaptierten SiGe-Plan zu behandeln:

  • Organisation von Besprechungen
  • Prüfung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen durch Covid-19 auf die sonstigen kollektiven Schutzmaßnahmen
  • Schutz gegenüber Dritten
  • Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen
  • Maßnahmenplan bei Corona-Erkrankungen
  • Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen
  • Prozedere Baustellen-Anlieferungen

Bei Baustellen ohne SiGe-Plan sind diese Maßnahmen sinngemäß §4 BauKG vom Bauherrn zu setzen.

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