"Nur" Baurechtsvertrag
Neues Hallenbad soll auf Fremdgrund stehen
Der Grund für das Hallenbad wurde nicht gekauft, ein Baurechtsvertrag bietet aber alle Möglichkeiten.
KLAGENFURT. Vor kurzem wurde der Baurechtsvertrag für das neue Hallenbad unterzeichnet, die Stadtwerke warten momentan auf die Umwidmung. Warum aber wurde das Grundstück nicht gekauft?
Jährliche Pacht
"Das Grundstück hätten wir nicht kaufen können, da die katholische Kirche nicht verkaufen möchte", erklärt STW-Sprecherin Kristin Kretzschmar-Neubacher. Diözesanökonom Burkhard Kronawetter bestätigt das. "Das Grundstück soll auf lange Sicht im Vermögen der Pfarre St. Ruprecht bleiben, nicht verloren gehen." Im ausgehandelten Baurechtsvertrag ist ein jährlicher Pachtzins von 100.000 Euro festgeschrieben, Geld, dass der Pfarre direkt zukommt. "Das Geld soll zum Beispiel für anstehende Renovierungsarbeiten an Kirche und Pfarrhaus genutzt werden", so Kronawetter.
Vorteil für beide Parteien
Durch den Baurechtsvertrag bleibt der Grund zwar im Pfarrbesitz, alle anderen Rechte gehen aber an die Stadtwerke über. "Bei Baurechtsverträgen ist es so geregelt, dass der Vertragspartner in der Vertragszeit das Grundstück frei nutzen darf und keine Einschränkungen vom Eigentümer zu befürchten hat", sagt Remax-Immobilienexperte Daniel Lobnik. Er sieht bei dem System auf beiden Seiten Gewinner. "Der Eigentümer veranschlagt üblicherweise zwischen drei und vier Prozent des Grundstückwertes als jährliche Pacht, hat also über die Vertragslaufzeit ein fixes jährliches Einkommen. Der Pächter muss dagegen nicht die gesamte Kaufsumme auf einmal aufbringen und hat trotzdem die vollen Nutzungsrechte für das Grundstück", so Lobnik.
Nutzungsdauer bedacht
Baurechtsverträge seien besonders bei Gewerbeimmobilien üblich, aber in selteneren Fällen auch bei Wohnhäusern. "Wir haben den Vertrag auf 30–50 Jahre ausgehandelt, da dieser Zeitraum auch die Lebensdauer eines Hallenbades darstellt", erklärt Kretzschmar-Neubacher. Nach Ende der Nutzungszeit soll das Hallenbad dann abgerissen werden, um eine Nachnutzung des Grundstückes zu ermöglichen. Eine nachträgliche Kaufoption soll es nicht geben.
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