Aufhebung der Lustbarkeitsabgabe ab 2020
Die Einhebung der Lustbarkeitsabgabe hat sich für Klosterneuburg als nicht wirtschaftlich erwiesen. Daher hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 28. Juni 2019 sie per 01. Jänner 2020 aufgehoben.
KLOSTERNEUBURG. Der Gemeinderat hat die Aufhebung für die Einhebung der Lustbarkeitsabgebe per 01. Jänner 2020 beschlossen. Dies bedeutet vor allem für die vielen Klosterneuburger Vereine eine finanzielle Erleichterung und künftig einen geringeren Verwaltungsaufwand für die Stadtgemeinde.
Finanzstadtrat Konrad Eckl: „Die Einhebung der Lustbarkeitsabgabe, die ja auf Anregung der Landesverwaltung eingeführt wurde, hat keine wesentlichen Einnahmen für die Stadtgemeinde erbracht. Die Einnahmen waren in Summe sehr überschaubar, der Verwaltungsaufwand jedoch recht hoch und gerade für kleine Kulturveranstaltungen waren die zusätzlichen Abgaben oft eine große Bürde. Zudem war die Stadtgemeinde mit ihren eigenen Großveranstaltungen - wie etwa der operklosterneuburg - der Hauptzahler der Lustbarkeitsabgabe. Vor diesem Hintergrund war es einfach sinnvoll, eine Aufhebung zu beschließen.“
Vereine entlasten
Ausschlaggebend war, dass die Einhebung der Steuer für viele Vereine eine große Belastung darstellte. Dem stand ein massiver zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Stadt gegenüber: im Bereich der Abgabenerhebung, der Abrechnungen der Stadt als Veranstalter, der Bearbeitung der Förderungsansuchen Kulturschaffender etc., der höher war als der eigentliche Abgabenertrag. Der Prüfungsausschuss stellte darüber hinaus fest, dass mehr als die Hälfte der Einnahmen aus der Lustbarkeitsabgabe durch die Stadt selbst gezahlt werden. Diesen Selbstverwaltungsaufwand will man nun abschaffen. Die im Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg am 03.07.2015 erlassene Verordnung über die Einhebung der Lustbarkeitsabgabe wird somit per 01. Jänner 2020 aufgehoben.
Zur Sache
Der Lustbarkeitsabgabe unterlagen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist. Die Abgabe ist im Finanzausgleich verankert. Hier wird Gemeinden das Recht eingeräumt, eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben. Auch die Stadt Wien hat sich übrigens bereits vor einiger Zeit entschlossen, die Lustbarkeitsabgabe nicht einzuheben.
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