Gewerbereform: Erleichterungen für Touristiker

Anton Prantauer: "Diese Gewerbereform war ein kleiner erster Schritt, es sind jedoch noch weitere Deregulierungen notwendig." | Foto: Foto Sandra
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BEZIRK LANDECK. Verbesserungen für freie Gewerbe, Erleichterungen für die Tourismusbranche, für Betriebsanlagenverfahren und für Gründer – die Reform der Gewerbeordnung ist im Sinne heimischer Unternehmen und Konsumenten. Durch die Ausweitung der Nebenrechte bieten sich neue Geschäftsmöglichkeiten für Unternehmer, wegfallende zusätzliche Gewerbeberechtigungen sind ein Kostenvorteil. Wirtschaftskammer-Obmann Anton Prantauer bezieht Stellung zu den wesentlichsten Neuerungen und appelliert zugleich in Richtung weiterer notwendiger Deregulierungen.
Der Nationalrat hat kürzlich eine Novelle der Gewerbeordnung beschlossen – die Änderungen bringen eine Reform, die bürokratische Hürden abbaut, Betrieben mehr Wettbewerbschancen einräumt und zugleich Kosten senkt.
WK-Obmann Prantauer bringt die Gewerbereform kurz auf den Punkt: „Verfahren werden für Unternehmer einfacher, schneller, günstiger und auch weniger. Das enge Regelungskorsett im Betriebsanlagenrecht wird gelockert. Mehr vereinfachte Genehmigungsverfahren, weniger Strafen sowie schnellere Erledigungen lassen den Unternehmern wieder mehr Luft für ihre Vorhaben“ und zugleich appelliert Prantauer in Richtung zusätzlich notwendiger Reglementierungsmaßnahmen: „Diese Gewerbereform war ein kleiner erster Schritt, es sind jedoch noch weitere Deregulierungen notwendig – es müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Unternehmensphilosophien zu unterstützen, die Arbeit unserer Unternehmen darf nicht weiter behindert werden.“

Umfang ergänzender Leistungen wird erweitert

Nun zu den Änderungen resultierend aus der Gewerbereform: Neu ist, dass der Umfang, in dem ergänzende Leistungen aus anderen Gewerben erbracht werden dürfen, deutlich erweitert wird, ohne dafür eigene Gewerbeberechtigungen zu benötigen (Bei freien Gewerben: Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzt. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 Prozent des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen, bei reglementierten Gewerben: Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 Prozent der gesamten Leistung ausmachen).
„Der gewerberechtliche Umfang, in dem ergänzende Leistungen aus anderen Gewerben erbracht werden dürfen, wird deutlich erweitert – das Nebenrecht in wirtschaftlich sinnvoller Ergänzung zur eigenen Leistung, hat sich als viel zu eng erwiesen“, so Prantauer, der die neue Regelung begrüßt: „Wirtschaftlich sinnvolle ergänzende Tätigkeiten werden nun nicht mehr an einen geringen Umfang gebunden - es entstehen neue Geschäftsmöglichkeiten bei voller Wettbewerbsfähigkeit“, erläutert WK-Obmann Prantauer neue Chancen, welche die Gewerbereform mit sich bringt.

Kostenreduktion durch weniger Gewerbeberechtigungen

In Anbetracht an die Gastronomie bietet diese Novelle Gastgewerbetreibenden künftig auch das Recht zum Anbieten von Massageleistungen und zur Veranstaltung von Pauschalreisen (ausschließlich im Rahmen der Beherbergung der Gäste). „Für die Erbringung von Massageleistungen sind beispielsweise entsprechende Fachkräfte mit Befähigungsnachweis erforderlich“, führt Prantauer aus. Baumeistern- und Holzbau-Meistern kommt das Recht zur Bauaufsicht zu. Ingenieurbüros dürfen zukünftig Projekte leiten. Zusätzliche Rechte erhalten auch die Unternehmensberater hinsichtlich der Sanierungs- und Insolvenzberatung sowie die berufsmäßige Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten. Ein wesentlicher Vorteil der Ausweitung der Nebenrechte ist, dass Betriebe weniger Gewerbeberechtigungen benötigen, was wiederum zu einer Kostenreduktion führt.

Erleichterte Sperrstundenregelung

Auch in diesem Bereich gibt’s Neuerungen: Bei unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Gäste musste die Sperrstunde bisher zwingend vorverlegt werden. Diese Bestimmung wurde nun in eine Kannbestimmung umgewandelt. Diese ab sofort gültige Novelle sieht vor, dass vor der Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung für Nachbarn vorliegt, ein Gutachten durch einen Sachverständigen eingeholt werden. Umgelegt auf unsere Tourismusorte würde das laut WK-Obmann Prantauer bedeuten: „Bei der Einschränkung der Öffnungszeiten im Fall von Gästelärm vor der Betriebsanlage erhält die Behörde einen Ermessenspielraum“, aber: „Gemeinden können Sperrstunde vorverlegen, sie müssen es aber nicht (§§ 111,113).“
19 werden zu freien Gewerben. Konkret ändert sich bei der Gewerbereform auch Folgendes: 19 von bisher 21 reglementierten Teilgewerben werden zu freien Gewerben. Die ehemaligen Teilgewerbe „Erdbau“ und „Betonbohren und -schneiden“, fallen in das Baugewerbe zurück.

Betriebsanlageverfahren

Vereinfachte Verfahren gibt's künftig bei den Betriebsanlagen, das enge Regelungskorsett im Betriebsanlagenrecht wird gelockert. Vereinfachte Genehmigungsverfahren, weniger Strafen sowie schnellere Erledigungen sind Vorteile ebenso wie Kostenreduktionen: Künftig erledigt die Behörde Grundbuchsabfragen kostenfrei anstelle des Genehmigungswerbers, zudem werden die Kosten für Kundmachungen in Verfahren für die Industrieanlagen stark reduziert, Bundesabgaben für Genehmigungen entfallen zur Gänze. Dies betrifft auch das Anmelden von freien und reglementierten Gewerben (jährlich werden ca. 80.000 Gewerbeanmeldungen durchgeführt) – das Gewerbeverfahren wird von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit, durchschnittliche Kosten für die Anmeldung eines Gewerbescheins beliefen sich bis dato auf ca. 70 Euro.
Regelung des Kompetenzniveaus & Unternehmensgründungen. Mit einer klaren Regelung des Kompetenzniveaus für Meister- und Befähigungsprüfungen wurde die Voraussetzung für eine Zuordnung zum Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) geschaffen.
„Damit können unterschiedliche Qualifikationen auf der gleichen Niveaustufe liegen, ohne dass diese Abschlüsse gleichartig in Bezug auf konkrete Inhalte seine müssen“, erläutert WK-Obmann Prantauer. Änderungen gibt es übrigens auch für die Unternehmensgründer: „Unternehmensgründer müssen im ersten Jahr nach der Gründung keine Grundumlage an die Wirtschaftskammer zahlen“, erklärt Prantauer.

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