Es war ein teures Jahr
Wie Beschäftigte jetzt noch Steuer sparen können
Für bestimmte Sonderausgaben, wie u.a. Kirchenbeiträge, Spenden, freiwillige Weiterversicherung oder den Nachkauf von Versicherungszeiten, hat das Finanzministerium den Steuerzahlern einen automatischen Datenaustausch mit der Behörde eingerichtet. Damit fließen die Daten direkt in den Einkommensteuerbescheid ein. Lösen die übermittelten Beträge eine Gutschrift aus, zahlt die Finanz dem Steuerpflichtigen das Geld zurück.
NÖ. Von diesem automatischen Steuerausgleich profitiert allerdings nur ein geringer Prozentsatz der Arbeitnehmer. Wer außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, sollte daher in jedem Fall eine Arbeitnehmerveranlagung bei seinem Finanzamt durchführen und sich so bares Geld vom Staat zurückholen, macht die Arbeiterkammer Niederösterreich (AKNÖ) aufmerksam. Das ist sogar rückwirkend fünf Jahre möglich, denn erst am 31. Dezember 2023 läuft die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2018 ab. Wer also jetzt auf elektronischem Weg vor dem Jahreswechsel noch rasch einen Steuerausgleich macht, kann für sich ein schönes Extra-Urlaubsgeld herausholen.
Alleinverdiener, Alleinerzieher, Lehrlinge und Personen, die während eines Jahres zu arbeiten begonnen haben, sollten auf jeden Fall eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Auch wer in einem Jahr unterschiedlich viel verdient hat – etwa durch den Wechsel des Arbeitgebers –, für den ist ein Steuerausgleich ratsam. Dabei sind die Beträge, die Arbeitnehmer mit dem Steuerausgleich ohne viel Aufwand lukrieren können, beachtlich. Im Schnitt beträgt die Summe, die man sich über die Arbeitnehmerveranlagung zurückholen kann, 350 Euro.
Rechnungen können Geld bringen
Vielen Steuerzahlern ist nicht bewusst, dass Rechnungszettel für bestimmte erbrachte Leistungen gleichsam bares Geld bedeuten. So lassen sich berufliche Ausgaben, wie z.B. die Anschaffung eines Computers oder Handys, Telefon- und Internetgebühren, Fachliteratur, Fortbildungskosten oder Kilometergeld, ebenso von der Steuer absetzen wie Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählen u.a. die Kosten für Spitalsaufenthalte, Medikamente oder Zahnbehandlungen.
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