Mandatsvergabe
Es braucht keine 50 Prozent für "die Absolute"
Immer wieder tauchen nach Wahlen diverse Fragen um die Mandatsvergabe auf. Hier wird aufgeklärt, wie die Mandate bei den Gemeindewahlen berechnet werden.
PONGAU (aho). Welche Partei erhält wie viele Mandate? Warum kann man mit weniger als 50 Prozent der Stimmen eine absolute Mehrheit erreichen? Diese und weitere Fragen tauchen nach Wahlen immer wieder auf. Ein Beispiel aus dem Pongau: Bei den letzten Gemeindevertretungswahlen im Jahr 2014 erzielte die ÖVP in Wagrain 48,7 Prozent der Stimmen. Obwohl die 50-Prozent-Marke knapp nicht erreicht wurde, hält man im Gemeinderat mit zehn von 19 Mandaten die absolute Mehrheit. In Radstadt erreichte die ÖVP damals ebenso exakt 48,7 Prozent der Stimmen. Mit zehn von 21 Sitzen reichte es hier aber nicht für eine "Absolute".
Verteilungsprinzip Proporz
Grund dafür ist das zum Einsatz gebrachte Mandatsermittlungsverfahren: Bei Gemeindewahlen kommt das "Verfahren nach D'Hondt" (ein Divisorverfahren mit Abrundung) zur Anwendung, um Wählerstimmen in Abgeordnetenmandate umzurechnen. Dieses Verfahren erfüllt die Mehrheitsbedingung, nicht aber die Minderheitsbedingung: Eine Partei, die mindestens 50 Prozent der Stimmen auf sich vereinigt, erhält auch mindestens 50 Prozent der Sitze – umgekehrt kann aber eine Partei, die weniger als 50 Prozent der Stimmen erreicht, trotzdem 50 Prozent der Sitze erhalten, wenn alle anderen Parteien ein schlechteres Stimmenergebnis haben.
Rechenbeispiel: 19 Mandate zu vergeben
Das Ganze klingt komplizierter als es ist, wie unser Rechenbeispiel in der Grafik zeigt: Für die Mandatsvergabe mittels D'Hondt-Verfahren werden die Stimmen der Parteien nach der Größe gereiht und nebeneinander geschrieben. Darunter werden die durch zwei dividierten Werte, in der nächsten Zeile die durch drei dividierten Werte usw. geschrieben, bis zum Divisor der zu vergebenden Mandate (z.B. dividiert durch 19, wenn wie in Wagrain 19 Mandate zu vergeben sind).
Aus diesen Ergebnissen ist dann die sogenannte "Wahlzahl" zu ermitteln: Diese ist in diesem Fall die 19.-größte Zahl der Tabelle (bei 21 zu vergebenden Mandaten wäre es die 21.-größte Zahl usw.). Im angeführten Beispiel lautet die Wahlzahl 79,3. Dividiert man dann die jeweiligen Parteistimmen durch die Wahlzahl, erhält man die Anzahl der Mandate pro Partei.
Wahlvorschlag versus Vorzugsstimmen
Hat man die dividierten Werte aufgelistet, werden die Mandate der Reihe nach an die höchsten Werte vergeben (beim Beispiel mit 19 Mandaten erhält also die 19.-größte Zahl das letzte zu vergebende Mandat). Hätten nach dieser Berechnung zwei oder drei Parteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Für die Zuteilung der Mandate an Personen ist die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag maßgeblich. Diese Reihung wird nur dann durchbrochen, wenn jemand verzichtet oder wenn jemand Vorzugsstimmen im Ausmaß von zumindest einem Drittel der Parteistimmen erhält – dann ist diese Person vor dem in der Parteiliste Erstgereihten zu berücksichtigen.
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