Hündin durch verbotenes Schlageisen verletzt

Ein ähnliches illegales Fangeisen am Wegrand verletzte Hündin in Altenfelden. | Foto: Foto: privat
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  • Ein ähnliches illegales Fangeisen am Wegrand verletzte Hündin in Altenfelden.
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ALTENFELDEN, NEUFELDEN (hed). Eine Hündin geriet letzten Mittwoch bei einem Ausgang im Gemeindegebiet von Altenfelden in eine verbotene „Schwanenhalsfalle mit Dorn“. Das verletzte Tier wurde in der Tierordination Jerzö behandelt. „Die Hündin erlitt Abschürfungen und Knochenverletzungen“, sagt Andreas Jerzö. Unverzüglich wurde Anzeige aufgrund des Tierschutz- und Jagdgesetzes gegen Unbekannt erstattet. Bei der Falle handelt es sich um eine Schlagfalle, eine sogenannte „Schwanenhalsfalle mit Dorn“, erklärt ein Beamter der Polizeidienstelle Neufelden. Solche Totschlagfallen sind verboten. „Bis zum Jahr 2009 war Jägern mit Spezialausbildung die Verwendung von Fangeisen erlaubt. Die Fallen und Besitzer waren behördlich registriert. Aufgrund eines Unfalls, bei dem ein 13-jähriges Mädchen durch eine Totschlagfalle schwer verletzt wurde, erfolgte eine Novellierung des Jagdgesetzes“, erklärt Erhard Petz von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. „Lediglich im Falle von Seuchengefahr, darf die Bezirkshauptmannschaft Ausnahmegenehmigungen zum Aufstellen solcher Fallen erteilen. Das war bisher im Bezirk nicht notwendig.“ Die Ermittlungen der Polizei Neufelden brachten einen ersten Erfolg. Zum aktuellen Ermittlungsstand sagt Petz: „Ein Jäger aus der Umgebung konnte als Besitzer der Falle ausgeforscht werden. Ob er auch der Fallensteller ist, wird aktuell von der Polizei ermittelt.“ Der Besitzer wurde mittlerweile von der Polizei Neufelden vernommen. Details waren zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Dem Fallensteller droht neben einer Geldstrafe bis 2200 Euro auch ein Gerichtsverfahren wegen Tierquälerei. „Das rasche Handeln und das gute Gesprächsklima mit den ermittelnden Behörden, der Landwirtschaft und den Jägern in unserem Bezirk, macht mich zuversichtlich, diesen Fall von Tierquälerei, rasch und effektiv zu lösen", sagt Andreas Jerzö, als Präsident der Oberösterreichischen Tierärztekammer. "Bei Fällen von Tierquälerei ist die Gesellschaft gefordert, emotionslos und zielgerichtet dagegen aufzutreten.“ Bezirksjägermeister Hieronymus Spannocchi ist die Aufklärung des Falles ein großes Anliegen. Er mache bei Jagdschulungen immer wieder auf das Verbot aufmerksam. „Es handelt sich hier um eine verbotene Handlung, die ich absolut verurteile. Sollte der Täter ein Jäger sein, muss der Entzug der Jagdkarte die erste Konsequenz sein“, sagt Spannocchi.

Zur Sache:
Gesetzliche Grundlage:
§ 59 Fallenverordnung, Jagdgesetz Oberösterreich-
Fangen und vergiften von Wild http://www.jusline.at/59._Fangen_und_Vergiften_von...

http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg...
Aufgrund § 59 Abs. 5 des Oö. Jagdgesetzes wurde die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend nähere Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel (Fallenverordnung) erlassen.

Festgelegt sind weitreichende personelle, sachliche, örtliche und zeitliche Beschränkungen
Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen, die Verwendung von Tellereisen (Tritteisen) und von Fangeisen (Abzugeisen) sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte ist verboten.

Erlaubt sind Lebendfangfallen, mit denen vom Haarwild nur das Raubwild und das Schwarzwild, vom Federwild nur der Habicht und der Sperber unter Verwendung des Habichtskorbes gefangen werden dürfen.
In Ausnahmefällen, insbesondere zur Seuchenbekämpfung oder zur Abwehr überhand nehmender Schäden an Geflügelbeständen durch Raubwild, kann die Bezirksverwaltungsbehörde vorübergehend die Verwendung von Fangeisen bewilligen. Diese Ausnahmebewilligung darf nur Personen erteilt werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle, udgl.) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vom OÖ. Landesjagdverband abgehaltenen Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Es dürfen nur Fangeisen zum Einsatz kommen, die vor ihrer erstmaligen Verwendung und in der Folge in periodischen Abständen vom OÖ. Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und gekennzeichnet wurden.

Grundsätzlich dürfen Fallen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen. Aufgestellte Fallen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz) und jeden Tag zu überprüfen.

Auf das Vorhandensein von Fallen ist ferner durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.
(Quelle: Land OÖ)

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