Alles rechtens im Urlaub
BEZIRK. 25 Arbeitstage oder 30 Werktage, so viel Anspruch auf Urlaub hat ein Arbeitnehmer. "Nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit bzw. 20 Jahren Betriebszugehörigkeit und fünf Jahren Vordienstzeitanrechnung hat man Anspruch auf 30 Arbeitstage oder 36 Werktage", erklärt Manfred Riepl, Bezirkstellenleiter der Arbeiterkammer Rohrbach. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer vereinbaren, wann der Urlaub sein soll. "Ein einseitiger Antritt ist nicht erlaubt", sagt Riepl. "Ebensowenig ist erlaubt, dass Dienstgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Urlaub schicken." Ein Sonderthema dabei ist der Betriebsurlaub. "Der muss grundsätzlich aber auch vereinbart werden", weiß der Rechtsexperte.
Muss man in Zeiten von Smartphone und E-Mail im Urlaub erreichbar sein? "Grundsätzlich nein", sagt Riepl dazu. Wer im Urlaub krank wird, für den gilt dasselbe wie während der Arbeitstage: Die Krankmeldung muss so bald wie möglich erfolgen. "Der Urlaub wird jedoch nur unterbrochen, wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert", weiß Riepl.
Gekündigt werden oder selbst kündigen kann man auch während des Urlaubs – unter Einhaltung der Kündigungsfristen. Kündigung im Krankenstand? "Ja, man kann auch während des Krankenstands gekündigt werden", erklärt der Bezirksstellenleiter. "Wichtig ist aber die Dauer der Entgeltfortzahlung. Dienstnehmer erhalten diese auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, solange diese krank sind bzw. wie hoch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist. Die Dauer ist abhängig von verbrauchten Krankenständen im letzten Arbeitsjahr und von der Dauer der Betriebszugehörigkeit."
Die Arbeiterkammer berät bei Fragen zu all diesen Themen auf ihrer Website: www.arbeiterkammer.at oder über die Hotline 050/69061.
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