Corona in Salzburg
Umfangreiche Schutz-Maßnahmen für die Weihnachtszeit

Umfangreiche Schutz-Maßnahmen in den Seniorenwohnhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für die Feiertage wurden beschlossen. Unter anderem sind Besuche laut Bund einmal pro Woche von der selben Person möglich (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge). | Foto: Symbolbild: Unsplash.com
  • Umfangreiche Schutz-Maßnahmen in den Seniorenwohnhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für die Feiertage wurden beschlossen. Unter anderem sind Besuche laut Bund einmal pro Woche von der selben Person möglich (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).
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Die neue Corona-Schutzmaßnahmenverordnung wurde vor kurzem vom Gesundheitsministerium veröffentlicht. „Alle Einrichtungen im Land sind sehr gefordert, diese Vorsichtsmaßnahmen umzusetzen. Auch die Angehörigen werden vor eine neue Herausforderung gestellt, um ihre Familienmitglieder im Seniorenwohnhaus besuchen zu können. Sie müssen zwischen 17. und 26. Dezember verpflichtend einen negativen Test vor dem Besuch vorweisen. Wir arbeiten gerade mit Hochdruck an Unterstützungsmöglichkeiten bei der Vorabtestung“, betont Landeshauptmann-Stellvertreter Heinrich Schellhorn.

SALZBURG. Damit die Weihnachtsfeiertage und auch der Jahreswechsel nicht zum Corona-Risiko für die Liebsten werden, gibt es klare Regeln für Österreich, die auch in Salzburg umfangreich umgesetzt werden. „Alle geben ihr Bestes, um mit den Vorgaben des Bundes ein sicheres und liebevolles Weihnachtsfest trotz Corona zu ermöglichen. Das Personal in den Einrichtungen engagiert sich hier mit viel Einsatz, dafür gebührt ihnen großer Dank“, sagt Landeshauptmann-Stellvertreter Heinrich Schellhorn.

Die neuen Schutz-Maßnahmen
über die Feiertage im Überblick

  • Besuche sind laut Bund einmal pro Woche von der selben Person möglich (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).
  • Besucher und Begleitpersonen dürfen nur eingelassen werden, wenn diese ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen und während des Besuchs durchgehend eine FFP-2-Maske (oder höherem Standard) tragen.
  • Bewohner dürfen laut Bundesverordnung bei ihren Angehörigen zu Hause feiern, sofern sie nicht aktuell infiziert oder abgesondert sind. In der Woche nach der Abwesenheit werden jedoch an zwei Tagen Schnelltests durchgeführt.
  • Den Bewohnern muss einmal, oder sofern sie innerhalb dieses Zeitraums das Alten- und Pflegeheim verlassen haben zweimal, pro Woche ein Corona-Test angeboten werden.
  • Die Testverpflichtung der Mitarbeiter in Seniorenwohnhäusern wird auf zweimal wöchentlich erhöht.

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