Heide Fordert Rückzug von "Hannelore"

Foto: Graphik: Stadtamt Bad Ischl

BAD ISCHL. Zum Thema: Mittendorfer GmbH, Verleihung einer Bergwerksberechtigung für die Überschar „Hannelore“; KG 42020 Rettenbach, Stadtgemeinde Bad Ischl, politischer Bezirk Gmunden, Bundesland Oberösterreich; modifizierte Stellungnahme der Stadtgemeinde Bad Ischl zum Verfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend

Die Stadtgemeinde Bad Ischl spricht sich nachdrücklich gegen die Erteilung der beantragten Bergwerksberechtigung aus und begründet dies wie folgt:
1. Es ist vorweg fest zu halten, dass die beantragte Überschar - mit einer mehr als Verfünffachung (!) der ursprünglichen Überschar „Kerschbaumeben“ eine Fläche von ca. 11,3 ha betrifft, was etwa -je nach Größe - 16 bis 20 Fußballfeldern entspricht.
2. Bad Ischl ist Luftkurort im Sinne des Oö. Heilvorkommen und Kurortegesetzes. Es ist zu befürchten bzw. zu erwarten, dass eine infolge einer Verleihung der beantragten Bergwerksberechtigung einhergehende Abbautätigkeit zu entsprechender Staubentwicklung bzw. massiver Feinstaubbelastung, somit zu einer messbaren Verschlechterung der Luftqualität im Osten des Gemeindegebietes führen würde, nachdem die Windrichtung regelmäßig durch das Trauntal Richtung Ischl weist. Die Luftmessstation des Landes Oberösterreich befindet sich auf dem sog. „Holzplatz in der Ortschaft Rettenbach. Die der beantragten Überschar zunächst liegenden Wohnobjekte (Mitterweissenbach 45 und 11) befinden sich zudem vom nordöstlichsten Punkt der selben nur 215 bzw. 227m entfernt.
3. Die Stadtgemeinde hat sich bereits im Jahre 2004, sowie im Januar des heutigen Jahres gegen jeglichen zusätzlichen Steinbruchbetrieb im Gemeindegebiet von Bad Ischl ausgesprochen, da derartige Betriebstätigkeiten mit dem Status der Stadt als Kur- und Erholungsort nicht in Einklang zu bringen sind; dies gilt umso mehr für jegliche Erweiterung des ggstdl. Steinbruches. Eine Überschar von 11,3 ha, welche sich bis auf ca. 590 Höhenmeter erstreckt, wäre letzten Endes weithin sichtbar und könnte eine entsprechende Bergwerksberechtigung – bzw. eine darauf fußende Betriebsanlage - auch durch Auflagen beliebigen Inhaltes nicht erteilt bzw. genehmigt werden, ohne dem örtlichen – und überörtlichen – Fremdenverkehrswesen in der Folge nachhaltigen und irreparablen Schaden zuzufügen.
Auch der örtliche Tourismusverband spricht sich nachdrücklich gegen die Erteilung der beantragten Bergwerksberechtigung aus.
4. Des Weiteren werden im Falle der Verleihung der beantragten Bergwerksberechtigung unzumutbare Lärmemissionen infolge der Abbau- bzw. Sprengtätigkeit, Brechungsanlage etc. entstehen, welche sich negativ für die Ortschaften Roith und Rettenbach, aber auch für den örtlichen Kurbetrieb und Tourismus auswirken werden. Das Ausmaß sämtlicher - als Folge einer Bergwerksberechtigung zu erwartenden für die umliegenden Ortschaften negativen Auswirkungen bzw. Emissionen – auch beeinflusst und verstärkt durch die herrschenden Windverhältnisse (Talenge und damit entstehende Zugluft) – muss im ggstdl. Verfahren auf jeden Fall genauestens untersucht werden.
5. Die Kläranlage des überörtlichen Reinhalteverbandes „ Wolfgangsee Ischl“ befindet sich auf den Grundstücken 476/11, 196/3, 476/59 und 378/7, je KG Rettenbach, in unmittelbarer Nähe des Steinbruches. Es wäre durch die - infolge einer Verleihung der beantragten Bergwerksberechtigung unausbleibliche - Erweiterung der Abbautätigkeit im ggstdl. Steinbruch eine unzumutbare Beeinträchtigung des Betriebes der Kläranlage durch zusätzliche Emissionen (Staub, Erschütterungen, Lärm) zu erwarten, deren negative Auswirkungen Schäden sowohl für die dort beschäftigten Menschen als auch für die technischen Anlagen befürchten lassen.

6. Der bestehende – und umso mehr ein erweiterter - Steinbruchbetrieb steht im Widerspruch zu den im Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998 definierten allgemeinen Zielen der Landesentwicklung, wonach auf die Erhaltung der ökologischen Grundvoraussetzungen gesunden menschlichen Lebens, auf die sparsame Nutzung des Raumes und der nicht erneuerbaren Lebensgrundlagen, auf die Erhaltung der Vielfalt und Schönheit der Landschaft und des bestehenden Kulturgutes zu achten ist.
Im § 3 Abs. 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm ist für Bad Ischl der Raumtyp 6 – ländlicher Raum mit Verdichtungsgebieten u. Tourismusfunktion festgelegt.
Durch die Zugehörigkeit der Stadtgemeinde Bad Ischl zu dieser Raumtype ist ebenfalls ein Widerspruch zur Verleihung einer Bergwerksberechtigung auf Grund dieser Verordnung des Landes Oö. gegeben.
7. Die örtliche Raumplanung sieht im ggstdl. Bereich weder im örtlichen Entwicklungskonzept noch im aktuellen Flächenwidmungsplan eine wie immer geartete Erweiterung des Steinbruches vor. Die beantragte Bergwerksberechtigung widerspricht eklatant den Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung.
Im Bereich der geplanten Überschar „Hannelore“ mit einer Gesamtgröße von ca. 11,3 ha ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Grünland – Für Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, mit der Ersichtlichmachung Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung sowie ein Ablagerungsplatz für Schotter ausgewiesen. In diesem Bereich wurde eine Altlastenverdachtsfläche ersichtlich gemacht.
Das nächstgelegene Wohngebäude, im FWP als bestehendes Wohngebäude im Grünland mit der +Nr.34, ausgewiesen, liegt - wie bereits ausgeführt - in einer Entfernung von ca. 220 m zur geplanten Überschar. Als Wohnbauland ausgewiesene Flächen liegen in einer Entfernung von ca. 340 m.

Eine Beseitigung der bestehenden Waldfläche und somit eine gänzliche Öffnung dieses Hanges würde ein großes Gefahrenpotenzial einerseits für die Verbandskläranlage des Reinhalteverbandes Wolfgangsee – Ischl und die Betriebsanlage der Fa. Baumit, sowie für die öffentliche Verkehrseinrichtung der Eisenbahn mit sich bringen und ist daher strikt abzulehnen.
Dazu wäre es erstrebenswert, einen Objektschutz- bzw. Bannwald festzulegen und sollte dies seitens der zuständigen Behörden unbedingt in Betracht gezogen werden, unabhängig davon ob dem verfahrensgegenständlichen Ansuchen überhaupt stattgegeben wird. Dazu wird fest gehalten, dass ein entsprechendes Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden anhängig gemacht wurde.
Neben diesen Interessen müssen auch die Ziele des Naturschutzes beachtet werden und würde durch diesen Eingriff nicht nur eine riesige Fläche an Wald verloren gehen sondern auch eine Vielfalt und Schönheit des Erholungswertes der Landschaft von Bad Ischl verschwinden. Neben den damit einhergehenden Ortsbildproblematiken würden auch Lebensräume für die heimische Tier- und Pflanzenwelt verloren gehen und das ungestörte und funktionsfähige Zusammenwirken eines bestehenden Naturhaushaltes nachhaltig gestört werden (Ziele des O.ö. Raumordnungsgesetztes!).
Im Weiteren gilt es auf jeden Fall bei gegenständlichen Projekt bzw. Verfahren zu überprüfen, inwieweit überörtliche Planungsinstrumente wie jene des Forstes, der Wasserwirtschaft, der Eisenbahn, der Bundesstraßen etc. betroffen sind und auch vor allem wie sich gegenständliches Projekt mit dem Waldentwicklungsplan sowie den Gefahrenzonenplänen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Einklang bringen lässt.
Diesbezüglich erwartet sich die Stadtgemeinde, dass vor allf.weiteren Maßnahmen bzw. Bewilligungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt die dazu berufenen Stellen wie Bund und Land ihre Kompetenzen entsprechend wahrnehmen
8. Außerdem wird bestritten, dass der Bedarf für einen derartigen Steinbruches überhaupt vorliegt und dieser aufgrund der bisherigen Erfahrungen überhaupt das gewünschte Ergebnis in Zusammenhang mit der Gewinnung („Wasserbausteine als Hochwasserschutz im Salzkammergut“) erzielt.
Es erscheint daher aus unserer Sicht als unbedingt erforderlich, bevor derartige Planungen durchgeführt werden und in weiterer Folge sogar Ansuchen behandelt werden, dass die Unterlagen und Berechnungen einmal vorliegen müssen, welche eine derartige nachhaltig den Haushalt der Natur und vor allem das Ortsbild störende Festlegung einer Überschar rechtfertigen.
Diese unerlässlichen Unterlagen sind im Zuge des Ermittlungsverfahrens den Betroffenen, wie der Gemeinde, dem Reinhalteverband und dem örtlichen Tourismusverband im Rahmen des Verfahrens zur Stellungnahme vorzulegen.
9. Weiters wird darauf hingewiesen, dass gem. ÖEK die geplante Überschar Hannelore innerhalb des geplanten Grundwasserschongebietes Ebensee – Bad Ischl liegt. Dieser eklatante Widerspruch zur geplanten Überschar birgt die Gefahr, dass die mit dem künftigen Schongebiet bezweckten Ziele irreversibel beeinträchtigt werden. Im übrigen liegt auch eine Unvereinbarkeit mit dem Österreichischen Bundesrohstoffplan vor.
10. Die betroffenen Grundstücke liegen inmitten eines Waldgebietes und würde das geplante Vorhaben somit eine Enklave im Wald bilden und eine schwere Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft darstellen.Gem. Waldentwicklungsplan sind Waldflächen für Wohlfahrtsfunktion und Nutzfunktion sowie im geringen Ausmaß für Schutzfunktion von der für die Verleihung der verfahrensgegenständlichen Bergwerksberechtigung in Aussicht genommenen Flächen betroffen. Da im Falle eines Abbaus mit großflächigen Rodungen zu rechnen ist, ist auch im ggstdl. Verfahrendas Gefährdungspotenzial für das Industriegebiet sowie Infrastruktur Bahn, Straße, Kläranlage im ggstdl. Verfahren jedenfalls zu prüfen. Eine Rodung läge aus den vorangeführten Gründen nicht im öffentlichen Interesse und spricht sich die Gemeinde daher auch vorweg kategorisch gegen die Erteilung jeglicher Rodungsbewilligung bzw. naturschutzrechtlicher Bewilligung aus; dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Sturmschäden der vergangenen Jahre (Brachberg!)
11. Das Landschaftsbild des Trauntales würde infolge der geplanten Abbautätigkeit letztlich eine vollkommene Umgestaltung erleiden, welche die bereits bisher erfolgten Beeinträchtigungen völlig in den Hintergrund stellen würde. Es handelt sich außerdem bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken um exponierte Lagen bis auf 590 Höhenmeter, eine infolge der Verleihung der beantragten Bergwerksberechtigung durchgeführte betriebliche Tätigkeit würde letztlich eine - überörtlich wahrnehmbare - nachhaltige und irreparable Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken.
12. Im Hinblick auf das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) BGBL Nr. 477/1995 (samt Anlage) ist ein Widerspruch zu den darin definierten Zielen u. Maßnahmen gegeben. In den Umsetzungsverpflichtungen aus den Durchführungsprotokollen wird unter anderem gefordert:

Bei Maßnahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen
können, sind die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu überprüfen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben (NL, Art. 9-1).

Verringerung von Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft: natur- und landschaftsschonende Nutzung des Raumes; Erhaltung und, soweit erforderlich, Wiederherstellung besonderer natürlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente, Biotope, Ökosysteme und traditioneller Kulturlandschaften (NL, Art. 10-1).

Gewährleistung einer Vorrangstellung für Bergwälder mit Schutzfunktion, die in hohem Maße den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen; diese Bergwälder sind an Ort und Stelle zu erhalten (BW, Art. 6-1; BS, Art. 13-1).

13. Weiters wäre infolge einer Verleihung der beantragten Bergwerksberechtigung mit der faktischen Erweiterung des bestehenden Steinbruches eine weitere Verschärfung der unbefriedigenden Verkehrssituation infolge der ungünstigen Anbindung an die B145 unvermeidbar.
14. Die gesetzlich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung muss zweifellos zu einem negativen Ergebnis führen, was im ggstdl. Verfahren von der Behörde jedenfalls mit zu berücksichtigen ist.
15. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die gem. §34 Abs. 3 MinroG gesetzlich geforderte „Bedachtnahme“ der Behörde auf „öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Umweltschutzes etc.“ im gegenständlichen Verfahren zu einer Versagung der Genehmigung führen muss.

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