Prekäre Situation
Mietrecht: Wenn man jemanden nicht mehr aus dem Haus bekommt

Im Erdgeschoss dieses Hauses wohnt die besagte Mieterin. Ausziehen will sie nicht.  | Foto: Haun
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In den Medien hört man immer wieder Geschichten über das Mietrecht und dass es teils gar nicht so einfach sei, jemanden wieder aus dem Haus zu bekommen, wenn z.B. Eigenbedarf besteht. In der Gemeinde Uderns gibt es aktuell einen Fall, der Fragen aufwirft, denn die Besitzerin der Liegenschaft scheint keine Chance zu haben, eine Mieterin loszuwerden. 

UDERNS (fh). Vor gut 12 Jahren haben die Eltern von Kathrin Hanser vom Gartnerhof eine niederländischen Mieterin aufgenommen, welche in weiterer Folge im Zillertal geblieben ist. Soweit so gut, doch die Dame wohnt in Miete und vor bereits ca. 4 Jahren hat die Familie Eigenbedarf an der ca. 100 Quadratmeter großen Wohnung angemeldet. "Ich habe die Mieterin darauf angesprochen und anfangs schien es so, als sei das für sie kein Problem, doch ich musste feststellen, dass sich die Dame weigert, die Wohnung zu verlassen und ich hab hier juristisch gesehen keine Chance dagegen anzukämpfen. Es war damals wohl ein Fehler, dass wir keinen Mietvertrag gemacht haben", so Kathrin Hanser. 

Anwaltsbrief von Mieterin

Kathrin Hanser hat sich bereits juristischen Beistand geholt, doch auch vonseiten der Rechtsvertreter ist man offenbar gegen die Mieterin machtlos. "Wir haben Pläne unseren Hofladen barrierefrei zu machen und dafür wäre die besagte Wohnung genau das richtige Objekt. Die Dame wohnt hier sozusagen zum Sozialtarif und mir ist schon klar, dass sie zu so einem Preis keine 100 Quadratmeter Wohnung mehr bekommt, aber dass man da überhaupt keine Chance hat, ist schon sehr seltsam", so Hanser.

Rechtliche Hürden

Ein mündlich geschlossener Mietvertrag ist in Österreich rechtlich bindend (§ 1053 ABGB). Die Mieterin hat damit alle Rechte eines Mieters nach dem MRG, sofern die Wohnung unter das MRG fällt. Die Familie als Vermieterin muss sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen und -gründe halten. Der Eigenbedarf muss ernsthaft, nachvollziehbar und nicht nur vorgetäuscht sein. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende (bei längerer Mietdauer kann sie bis zu 6 Monate betragen). Die Mieterin kann die Kündigung anfechten, wenn sie der Meinung ist, dass der Eigenbedarf nicht berechtigt ist. Die Familie hat theoretisch das Recht, die Wohnung für Eigenbedarf zu kündigen. Praktisch ist es aber schwierig und zeitaufwendig, die Mieterin ohne deren Zustimmung zum Auszug zu bewegen. Ohne schriftlichen Vertrag und bei langjähriger Mietdauer ist der Weg über das Gericht fast unvermeidbar.

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